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Die Besteuerung des Vereins. Her mit dem Zaster, her mit der Marie.

Kurz erklärt

Ein Verein ist nicht schon deshalb steuerfrei, weil er ein Verein ist. Ob und in welchem Umfang steuerliche Begünstigungen bestehen, hängt vor allem von zwei Dingen ab: Verfolgt der Verein nach seinen Statuten und seiner tatsächlichen Geschäftsführung abgabenrechtlich begünstigte Zwecke? Und welche wirtschaftlichen Tätigkeiten übt er aus? Denn steuerlich wird ein Verein nicht einheitlich betrachtet, sondern seine Tätigkeiten werden unterschiedlichen steuerlichen Bereichen zugeordnet und jeweils gesondert beurteilt. Derselbe Verein kann deshalb einen steuerlich begünstigten Kernbereich und daneben einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Betrieb haben.

Gerade für abgabenrechtlich begünstigte Vereine ist daher eine sorgfältige steuerliche Konzeption und laufende Beratung wichtig, damit Fehler in den Statuten oder im Vereinsalltag die Begünstigungen nicht gefährden. Wer weiß, wohin der Zaster fließt und wie viel Marie am Ende im Verein bleibt, erspart sich teure Überraschungen bei der nächsten Prüfung.

Direkt zum Thema: Welche Steuern in Frage kommen | Begünstigt oder nicht? | Die Sphären eines Vereins | Körperschaftsteuer | Umsatzsteuer | Wenn die Begünstigung wegfällt | Mitarbeiter und Funktionäre | Spenden | Immobilien, Kapitalerträge, Tombola | Wann brauche ich Unterstützung? | Häufige Fragen

Welche Steuern für einen Verein überhaupt in Frage kommen

Je nach Art und Umfang der Tätigkeit kann ein Verein verschiedenen Arten von Abgaben unterliegen; derKörperschaftsteuer auf Gewinne aus steuerpflichtigen Betrieben, der Umsatzsteuer auf entgeltliche Lieferungen und Leistungen, der Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen für angestellte Mitarbeiter, derKommunalsteuer auf Arbeitslöhne, der Kapitalertragsteuer auf Zinsen und Dividenden, der Grunderwerbsteuer beim Kauf von Liegenschaften und Grundsteuer für gehaltene Liegenschaften, aber auch Glücksspielabgaben bei Tombolas und Verlosungen sowie der Werbeabgabe bei entgeltlichen Werbeleistungen.

Abgabenrechtliche Begünstigung

Ausschließlich und unmittelbar begünstigte Zwecke

Vereine, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen, können abgabenrechtliche Begünstigungen genießen (§§ 34 bis 47 BAO). Man spricht dann von einem abgabenrechtlich begünstigten Verein – dieser Ausdruck kommt im Folgenden immer wieder vor.

"Ausschließlichkeit" bedeutet, dass der Verein – abgesehen von völlig untergeordneten Nebenzwecken – nur gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen darf. Er darf insbesondere nicht auf Gewinn ausgerichtet sein und seine Mittel grundsätzlich nur für die begünstigten Zwecke verwenden. Auch die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile oder sonstigen Zuwendungen allein aufgrund ihrer Mitgliedschaft erhalten. Die näheren Voraussetzungen ergeben sich aus § 39 BAO.

"Unmittelbarkeit" bedeutet, dass der Verein seinen begünstigten Zweck selbst verwirklicht und sich nicht darauf beschränkt, die Tätigkeit anderer bloß zu unterstützen. Die Zweckverwirklichung kann allerdings auch durch Dritte erfolgen, wenn deren Tätigkeit dem Verein wie eigenes Wirken zugerechnet werden kann. Darüber hinaus erkennt die BAO unter bestimmten Voraussetzungen etwa auch ein planmäßiges Zusammenwirken mit anderen Körperschaften als unmittelbare Zweckverwirklichung an. Entscheidend ist daher, dass die Tätigkeit des Vereins ausreichend unmittelbar auf die Verwirklichung seines begünstigten Zwecks gerichtet ist.

Gemeinnützige Zwecke

Gemeinnützig ist ein Zweck, wenn durch seine Erfüllung die Allgemeinheit auf geistigem, kulturellem, sittlichem oder materiellem Gebiet selbstlos gefördert wird (§ 35 BAO). Zwei Dinge müssen dafür zusammenkommen. Der Kreis der Begünstigten muss offen sein – es darf also nicht nur eine bestimmte, abgeschlossene Gruppe profitieren. Und die Förderung darf nicht dem eigenen Vorteil des Vereins oder seiner Mitglieder dienen. Das Gesetz nennt beispielhaft Kunst, Wissenschaft, Gesundheitspflege, Kinder-, Jugend- und Familienfürsorge, Körpersport, Schulbildung, Erziehung, Volksbildung, Berufsausbildung, Denkmalpflege, Natur-, Tier- und Höhlenschutz sowie Heimatkunde.

Ein Verein, der öffentliche Konzerte veranstaltet, fördert die Allgemeinheit auf kulturellem Gebiet; ein Verein, der Jugendliche in einer offenen Trainingsgruppe im Fußball ausbildet, fördert den Körpersport. Fördert ein Verein dagegen nur die Gesundheit der Mitarbeiter eines bestimmten Unternehmens oder gar einer Familie, fehlt die Allgemeinheit. Interessenvertretungen, die die wirtschaftlichen oder beruflichen Interessen ihrer Mitglieder vertreten, sind nicht gemeinnützig, weil sie gerade nicht selbstlos handeln. Und Vereine, die überwiegend der Unterhaltung oder Geselligkeit ihrer Mitglieder dienen, sind es ebenfalls nicht – hier fehlt die Förderung auf einem der genannten Gebiete.

Verfolgt ein Verein beides, Begünstigtes und Nichtbegünstigtes, kommt es auf das Gesamtbild an: Die begünstigte Tätigkeit muss eindeutig überwiegen, die andere untergeordnet bleiben. Der Kulturverein, der nach dem Konzert eine kleine Verkostung anbietet, verliert seine Gemeinnützigkeit deshalb nicht – das Konzert steht im Vordergrund, die Geselligkeit bleibt Nebensache.

Mildtätige Zwecke

Mildtätig sind Zwecke, die auf die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen gerichtet sind (§ 37 BAO). Hier ist der entscheidende Unterschied zur Gemeinnützigkeit, dass die Förderung gerade nicht der Allgemeinheit zugutekommen muss, sondern einem durch eine Notlage definierten Personenkreis. Hilfsbedürftigkeit kann auf geistiger, körperlicher oder seelischer Behinderung, auf materieller Not oder auf dem Alter beruhen – wesentlich ist ein tatsächlicher Unterstützungsbedarf. Eine Armenküche, ein Begleitdienst für sozial isolierte Pensionisten oder Pferdetherapie für beeinträchtigte Kinder kann mildtätig sein. Ein Kunstverein, der sich inhaltlich an ältere Menschen richtet, ist es nicht: Ältere Menschen sind nicht schon deswegen hilfsbedürftig. Wichtig ist noch, dass Mildtätigkeit nicht Kostenlosigkeit bedeutet – ein höchstens kostendeckendes, für die Zielgruppe erschwingliches Entgelt ohne Gewinnstreben ist damit vereinbar.

Kirchliche Zwecke

Kirchliche Zwecke dienen der Förderung einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft (§ 38 BAO). Hier ist eine Unterscheidung entscheidend, die in der Praxis oft übersehen wird: Österreich kennt sechzehn gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften, daneben aber auch zwölf lediglich staatlich anerkannte religiöse Bekenntnisgemeinschaften. Nur die erste Gruppe fällt unter § 38 BAO. Typische kirchliche Zwecke sind Gottesdienst und Seelsorge, die Erhaltung von Kirchen und Pfarrhäusern, die Ausbildung von Geistlichen und die Verwaltung kirchlichen Vermögens. Rein kulturelle oder soziale Tätigkeit fällt nicht darunter, auch wenn sie von einer kirchlichen Organisation ausgeübt wird – betreibt eine Religionsgemeinschaft ein Pensionistenheim, ist das keine religiöse Kernaufgabe, kann aber sehr wohl gemeinnützig oder mildtätig sein. Die drei Kategorien schließen einander nicht aus. Ein Verein, der Kindern aus sozial schwachen Familien eine kostenlose Nachmittagsbetreuung mit Sport- und Kulturprogramm bietet, fördert Körpersport und Kultur und unterstützt zugleich wirtschaftlich Hilfsbedürftige – er ist gemeinnützig und mildtätig.

Prüfmaßstab der Abgabenbehörden

Die Abgabenbehörde prüft immer beides: Statuten und Wirklichkeit. Die Statuten müssen den begünstigten Zweck, die Art seiner Verwirklichung und die Vermögensbindung für den Auflösungsfall so konkret beschreiben, dass sich allein daraus beurteilen lässt, ob die Voraussetzungen erfüllt sind (§ 41 BAO). Zu allgemeine oder in sich widersprüchliche Formulierungen sind schädlich – kulturelle und soziale Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung genügt nicht. Zwingend ist außerdem eine Klausel, die das Vereinsvermögen im Auflösungsfall einer anderen begünstigten Körperschaft oder einer Körperschaft öffentlichen Rechts zuweist. Umgekehrt helfen die besten Statuten nichts, wenn die tatsächliche Geschäftsführung davon abweicht (§ 42 BAO): Ein Verein, der satzungsgemäß den Jugendsport fördert, bei dem aber Trainings nur sporadisch stattfinden, während sich in erster Linie die Eltern im Vereinsgasthaus treffen, wird die Anerkennung nicht erhalten.

Praxistipp: Weil Satzung und Praxis gemeinsam beurteilt werden und eine Seite die andere nicht ausgleichen kann, sollten Vereine beides in regelmäßigen Abständen gemeinsam mit Steuerberater und Vereinsanwalt evaluieren. Der häufigste Fehler ist nicht die falsche Satzung, sondern die Satzung, die vor zwanzig Jahren zur damaligen Tätigkeit passte.
 

Die Sphären eines Vereins

Grundgedanke

Wer die Vereinsbesteuerung verstehen will, muss sich von einer Vorstellung lösen: dass ein Verein steuerlich entweder steuerfrei oder steuerpflichtig ist. Er ist beides gleichzeitig. Das Abgabenrecht zerlegt einen Verein in Bereiche und beurteilt jeden für sich. Ein einziger Verein kann daher einen körperschaftsteuerfreien gemeinnützigen Kernbereich, einen steuerpflichtigen Betrieb und einen problematischen Gewerbebetrieb gleichzeitig unterhalten.

Ideeller Bereich

Der ideelle Bereich ist das Herz des Vereins und vollständig steuerfrei. Hierher gehören echte Mitgliedsbeiträge, Spenden und Schenkungen sowie öffentliche Subventionen, denen keine Gegenleistung gegenübersteht. Das ist der Bereich, in dem sich die meisten kleinen Vereine ausschließlich bewegen. Die Vermögensverwaltung ist der zweite Bereich: Zinsen, Dividenden, Mieteinnahmen. Sie unterliegt einer beschränkten Körperschaftsteuerpflicht, die in der Praxis regelmäßig durch den Kapitalertragsteuerabzug abgegolten ist (§ 21 KStG).

Wirtschaftlicher Bereich

Sobald der Verein aber selbst wirtschaftlich tätig wird – also etwas anbietet, verkauft oder veranstaltet und dafür Geld nimmt –, wird es differenzierter. Hier kennt das Gesetz drei Stufen, und diese drei Stufen sind der wichtigste Inhalt dieser Seite.

Auf der ersten Stufe steht eine Tätigkeit, ohne die der Verein seinen Zweck überhaupt nicht erfüllen könnte und die dem gewerblichen Wettbewerb nicht vermeidbar in die Quere kommt. Das Gesetz nennt sie unentbehrlichen Hilfsbetrieb (§ 45 Abs 2 BAO). Der Sportbetrieb eines Sportvereins, die Konzerte eines Musikvereins, die Aufführungen eines Kulturvereins, die Wohngemeinschaft eines sozialpädagogischen Vereins – das sind die Klassiker. Ein solcher Betrieb bleibt vollständig körperschaftsteuerfrei; selbst Zufallsgewinne werden nicht besteuert, umgekehrt bleiben Verluste steuerlich bedeutungslos. Auch umsatzsteuerlich wird hier regelmäßig Liebhaberei vermutet, weil es an der Gewinnerzielungsabsicht fehlen muss.

Auf der zweiten Stufe steht eine Tätigkeit, die den Zweck fördert, für seine Erfüllung aber nicht zwingend nötig ist – sie bringt Geld herein, mit dem der eigentliche Zweck querfinanziert wird. Das Gesetz nennt sie entbehrlichen Hilfsbetrieb (§ 45 Abs 1 BAO). Der Sportverein, der Vereinsartikel an seine Mitglieder verkauft, oder der Sozialverein, der einen Flohmarkt veranstaltet, betreibt einen solchen. Wichtig ist die Doppelbotschaft dieser Stufe: Der Betrieb selbst ist körperschaftsteuerpflichtig, gefährdet aber die Begünstigung des übrigen Vereins nicht.

Auf der dritten Stufe steht jede gewerbliche oder land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit, die in keine der beiden ersten Kategorien passt. Das Gesetz nennt sie, und der Name ist eine Warnung, begünstigungsschädlichen Betrieb (§ 44 BAO). Die Vereinskantine mit fester gastronomischer Infrastruktur, der für die Öffentlichkeit geöffnete Fanartikelverkauf, das große Vereinsfest. Solche Betriebe sind körperschaft- und umsatzsteuerpflichtig – und sie können, wenn nichts unternommen wird, die Begünstigung des ganzen Vereins kosten.

Praxistipp: Für Betriebe, die ideelle und kommerzielle Elemente vermischen, hat der Gesetzgeber Prozentgrenzen festgelegt, gemessen an Umsatz oder Kapazitätsauslastung. Macht der kommerzielle Teil nicht mehr als ein Viertel des Betriebs aus, bleibt es beim unentbehrlichen Hilfsbetrieb; zwischen einem Viertel und der Hälfte liegt ein entbehrlicher Hilfsbetrieb vor; über der Hälfte ein begünstigungsschädlicher. Öffnet ein Pensionistenheim also seine Kantine auch für Mitarbeiter umliegender Firmen, entscheidet der Anteil dieser externen Gäste über die steuerliche Einordnung – was bedeutet, dass man ihn messen und dokumentieren muss.
 

Körperschaftsteuer

Grundsätze der Körperschaftsteuer

Vereine sind juristische Personen und damit grundsätzlich unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig (§ 1 Abs 2 Z 1 KStG); der Steuersatz beträgt einheitlich 23 % (§ 22 Abs 1 KStG). Abgabenrechtlich begünstigte Vereine sind davon befreit, soweit sie ausschließlich und unmittelbar begünstigte Zwecke verfolgen (§ 5 Z 6 KStG); steuerpflichtig bleiben sie also nur mit den entbehrlichen Hilfsbetrieben und mit begünstigungsschädlichen Betrieben, für die eine Ausnahmegenehmigung vorliegt.

Vor der Steuer steht ein Freibetrag; das steuerpflichtige Einkommen wird um bis zu 10.000 Euro pro Jahr gemindert (§ 23 KStG). Liegt der steuerpflichtige Gewinn also darunter, fällt faktisch keine Körperschaftsteuer an – was bei vielen Vereinen mit einem Flohmarkt oder einem kleinen Fest der Fall ist. Nicht verbrauchte Freibeträge lassen sich unter engen Voraussetzungen auf zehn Jahre vortragen, was einem Verein, der nach jahrelanger Ruhe einmal eine größere Veranstaltung ausrichtet, sehr helfen kann.

Bei Verlusten gilt eine Regel, die logisch ist, wenn man das Sphärenbild im Kopf hat: Verluste aus steuerpflichtigen Betrieben können vorgetragen und mit späteren Gewinnen aus dem steuerpflichtigen Bereich verrechnet werden. Eine Verrechnung mit steuerfreien Überschüssen aus dem ideellen Bereich ist dagegen ausgeschlossen – und Verluste aus unentbehrlichen Hilfsbetrieben sind steuerlich völlig bedeutungslos, weil dieser Bereich ohnehin nicht besteuert wird. Wer im Pflegeheimbetrieb Verluste schreibt, kann diese also nicht mit den Gewinnen des Cafés im Innenhof verrechnen.

Gewinnermittlung

Der Gewinn wird bei nicht rechnungslegungspflichtigen Vereinen in der Regel durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermittelt. Direkt zurechenbare Betriebsausgaben sind abziehbar; für Ausgaben, die beide Bereiche betreffen, ist ein angemessener Aufteilungsschlüssel zu bilden. Für gesellige Veranstaltungen und Flohmärkte ohne ausreichende Belegsammlung darf der Gewinn pauschal mit 10 % der Einnahmen angesetzt werden – dann sind aber keine weiteren Ausgaben abziehbar.

Vereinsfeste

Gesellige Veranstaltungen erfahren eine eigene Sonderregelung, die ihnen den Status eines entbehrlichen Hilfsbetriebs einräumt, ohne die Gesamtbegünstigung zu gefährden (§ 45 Abs 1a BAO). Voraussetzung ist dreierlei: Organisation und Durchführung müssen zu mindestens 75 % durch Vereinsmitglieder oder deren Angehörige erfolgen, die Gesamtdauer aller solcher Veranstaltungen darf 72 Stunden pro Kalenderjahr nicht überschreiten, und für externe Musik- oder Künstlergruppen darf nicht mehr als 1.000 Euro netto pro Stunde verrechnet werden. Sind alle drei erfüllt, spricht man vom kleinen Vereinsfest. Fehlt nur eine einzige Voraussetzung, ist es ein großes Vereinsfest – und damit ein begünstigungsschädlicher Betrieb.

Praxistipp: Die 72-Stunden-Grenze bezieht sich auf die reine Dauer des Festbetriebs, nicht auf Auf- und Abbauzeiten. Liegt ein behördlicher Genehmigungsbescheid vor, sind die dort angegebenen Ausschankstunden maßgeblich; fehlen solche Angaben, gilt die Veranstaltung von Beginn bis Ende als durchgängig. Wer mehrere Feste pro Jahr veranstaltet, sollte die Stunden mitschreiben – die Grenze ist schneller erreicht, als man denkt.

Daneben gibt es eine Befreiung, die von selbst greift: Übersteigen die Gesamtumsätze aller begünstigungsschädlichen Betriebe im Veranlagungszeitraum 100.000 Euro netto nicht und werden die Überschüsse für begünstigte Zwecke verwendet, tritt die Befreiung ohne Antrag ein (§ 45a BAO). Wer diese Schwelle überschreitet, sollte einen Antrag nach § 44 Abs 2 BAO erwägen.

Umsatzsteuer

Grundsätze der Umsatzsteuer

Ein von der Körperschaftsteuer befreiter Verein ist nicht zwingend von der Umsatzsteuer befreit - und umgekehrt. Die Letztgenannte folgt ihren eigenen Regeln und ihrem eigenen Begriff des Unternehmers: Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig und nachhaltig ausübt und dabei Einnahmen erzielt (§ 2 UStG). Ein Verein kann daher unternehmerisch, nicht unternehmerisch oder teilweise beides sein.

Nicht umsatzsteuerbar, weil der nicht-unternehmerischen Sphäre zugehörig, sind echte Mitgliedsbeiträge, Spenden, Schenkungen, Erbschaften und Subventionen ohne konkreten Leistungsaustausch. Auch Umsätze aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, die jährlich 2.900 Euro netto nicht übersteigen, dürfen dieser Sphäre zugeordnet werden (§ 2 Abs 5 Z 2 UStG). Sobald der Verein aber entgeltliche Leistungen erbringt, liegt in der Regel ein steuerbarer Umsatz vor. Als Ausnahme von diesem Grundsatz sind bestimmte Umsätze gemeinnütziger oder mildtätiger Rechtsträger von der Umsatzsteuer befreit, etwa Umsätze von Kranken- und Pflegeanstalten.

Soweit Umsätze steuerpflichtig sind, gilt grundsätzlich der Normalsteuersatz von 20 %. Ermäßigt auf 13 % sind unter anderem Theater-, Musik- und Gesangsveranstaltungen sowie Eintrittsgelder zu Museen, Naturparks und Sportveranstaltungen, wenn sie im Rahmen eines steuerpflichtigen Betriebs erbracht werden; ermäßigt auf 10 % sind etwa Leistungen von Jugend-, Lehrlings-, Kinder- und Schülerheimen und die Vermietung von Wohnraum.

Kleinunternehmerregelung

Wer im Vorjahr 55.000 Euro steuerbaren Nettoumsatz nicht überschritten hat, ist unecht von der Umsatzsteuer befreit (§ 6 Abs 1 Z 27 UStG); für Vereine gilt insofern nichts anderes als für sonstige Unternehmer. Wird die Wertgrenze im laufenden Jahr um nicht mehr als 10 % überschritten, bleibt die Befreiung bis Jahresende aufrecht; bei stärkerem Überschreiten entfällt sie sofort mit jenem Umsatz, der die Toleranzgrenze sprengt. Für die Berechnung werden alle steuerbaren Umsätze zusammengezählt – echte Mitgliedsbeiträge, Spenden und leistungsunabhängige Subventionen bleiben außer Betracht.

Wann sich der Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung lohnt, folgt unmittelbar aus dem Gesagten. Auf den ersten Blick ist die Befreiung attraktiv, weil keine Umsatzsteuer abzuführen ist. Ihre Kehrseite ist jedoch der Verlust des Vorsteuerabzugs. Steht eine größere Investition an, kann es günstiger sein, gegenüber dem Finanzamt schriftlich auf die Befreiung zu verzichten, also in die Umsatzsteuer zu optieren (§ 6 Abs 3 UStG). Dann verrechnet der Verein seine Leistungen zwar mit Umsatzsteuer, kann aber die auf Eingangsrechnungen bezahlte Umsatzsteuer abziehen und muss nur den Differenzbetrag abführen.

Praxistipp: Der Verzicht bindet den Verein für fünf Kalenderjahre. Ein jährlicher Wechsel je nach Opportunität ist nicht möglich. Die Entscheidung sollte deshalb nicht anhand einer einzelnen Investition, sondern anhand einer Mehrjahresplanung getroffen werden – und das ist eine Rechnung, die man mit dem Steuerberater aufstellt, nicht im Vorstand allein.
 

Alles oder nichts: wenn die Begünstigung wegfällt

Fällt die abgabenrechtliche Begünstigung weg, verliert der Verein rückwirkend für den betroffenen Veranlagungszeitraum sämtliche steuerlichen Vergünstigungen, die mit den Begünstigungen für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verbunden sind. Ist die Begünstigung in einem Jahr verloren, kann sie im Folgejahr durch Behebung des Mangels wiederhergestellt werden, nicht aber rückwirkend für die Vergangenheit. Für Vereine, die für dieses worst-case-Szenario nicht vorgesorgt haben, kann die plötzliche Fälligkeit erheblicher Abgabennachforderungen existenzbedrohend sein.

Besonders schwer wiegt das Alles-oder-nichts-Prinzip, demzufolge sich die Begünstigung nicht auf einzelne Tätigkeitsbereiche beschränt. Betreibt ein Verein auch nur einen einzigen begünstigungsschädlichen Betrieb, verliert er die Begünstigung für die gesamte Körperschaft; es gibt kein Aufteilen der steuerlichen Folgen auf einzelne Bereiche. Der Sportverein, der neben seinem gemeinnützigen Sportbetrieb dauerhaft eine Kantine in gewerblicher Form führt, verliert die Begünstigung nicht nur für die Kantine, sondern auch für den Sportbetrieb.

Das Gute kommt zuletzt. Der Verein kann, wenn er an sich begünstigungsschädliche Einkünfte erziehen wird, eine Ausnahmegenehmigung beantragen. Wer das weiß, kann sein wirtschaftliches Leben proaktiv in die Hand nehmen. Zudem bestehen Freigrenzen.

Mitarbeiter und Funktionäre

Lohnnebenkosten

Beschäftigt ein Verein Dienstnehmer, ist er Arbeitgeber wie jeder andere: Er hat Lohnsteuer einzubehalten und abzuführen, Sozialversicherungsbeiträge zu leisten sowie den Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds und den Zuschlag dazu zu entrichten. Für angestellte Funktionäre – etwa einen bezahlten Obmann – gelten keine Sonderbefreiungen; ihre Bezüge sind wie die anderer Arbeitnehmer zu behandeln.

Praxistipp: Vereine mit angestellten Mitarbeitern sollten sich laufend von einem Lohnverrechner betreuen lassen. Das ist nicht nur eine Frage der Korrektheit, sondern der persönlichen Haftung: Werden Abgaben schuldhaft nicht abgeführt, können Mitglieder des Leitungsorgans für die Rückstände persönlich in Anspruch genommen werden.

Die Kommunalsteuer trifft jeden Unternehmer, der Dienstnehmer beschäftigt und eine inländische Betriebsstätte unterhält. Hier lauert eine Falle, die überrascht: Die Befreiung gilt nicht für alle begünstigten Vereine, sondern nur für solche, die mildtätigen Zwecken dienen oder gemeinnützigen Zwecken auf dem Gebiet der Gesundheitspflege sowie der Kinder-, Jugend-, Familien-, Kranken-, Behinderten- und Altenfürsorge (§ 8 Z 2 KommStG). Immerhin wirkt die Befreiung körperschaftsbezogen, nicht betriebsbezogen – erfüllt der Verein als Ganzes die Voraussetzungen, profitieren auch seine Hilfsbetriebe. Ein mildtätiger Verein mit einer Tagesstätte für Menschen mit Behinderung ist also befreit; ein Kunstverein, der Mitarbeiter anstellt, ist es nicht, obwohl künstlerische Förderung gemeinnützig ist. Kunst-, Kultur- und Sportvereine unterliegen der Kommunalsteuer.

Angemessenheit von Vergütungen

Überhöhte Vergütungen an Funktionäre sind in mehrfacher Hinsicht gefährlich. Für jeden Verein gilt, dass Vereinsvermögen nicht an Mitglieder ausgekehrt werden darf – was gefährdet ist, wenn ein Mitglied, das zugleich Organwalter ist, ein nicht fremdübliches Entgelt erhält; zudem verletzt das Leitungsorgan seine Sorgfaltspflicht. Für begünstigte Vereine kommt hinzu, dass sie niemanden durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen dürfen (§ 39 Z 4 BAO) – überhöhte Bezüge gefährden die gesamte Begünstigung. Zur Beurteilung der Fremdüblichkeit hilft zuerst ein Blick in anwendbare Kollektivverträge und deren Lohntabellen, sonst ein Branchenvergleich, für den Steuerberater mit vergleichbaren Klienten eine gute Quelle sind. Unternehmerisch begründbare Abweichungen vom Durchschnitt sind haltbar.

Praxistipp: Fremdüblichkeit hat zwei Seiten. Das Bundesfinanzgericht hat einen Fall entschieden, in dem die Bezüge angestellter Obleute die kollektivvertragliche Bandbreite nicht deutlich überstiegen – und trotzdem begünstigungsschädlich wirkten, weil die Funktionäre ihre Pflichten vernachlässigten und damit keine adäquate Gegenleistung erbrachten. Es geht also nicht nur um die Höhe des Entgelts, sondern auch um die tatsächlich geleistete Arbeit.

Freiwilligenpauschale

Das Freiwilligenpauschale erlaubt begünstigten Körperschaften seit 2024, bestimmte Zahlungen an ehrenamtlich Tätige steuerfrei zu leisten (§ 3 Abs 1 Z 42 EStG). Das kleine Pauschale beträgt höchstens 30 Euro pro Einsatztag und 1.000 Euro pro Kalenderjahr und gilt für allgemeine ehrenamtliche Tätigkeiten; das große beträgt höchstens 50 Euro pro Einsatztag und 3.000 Euro pro Jahr und gilt für Tätigkeiten im Bereich Mildtätigkeit, Gesundheitspflege und Fürsorge, für Katastrophenhilfe sowie für Ausbildner und Übungsleiter.

Beide Pauschalen setzen voraus, dass die Zahlung freiwillig erfolgt und die Tätigkeit den ideellen Bereich oder einen begünstigten Hilfsbetrieb betrifft. Bezieht die Person von derselben Körperschaft schon steuerpflichtige Einkünfte, steht das Pauschale nur zu, wenn sich die bezahlte Tätigkeit hinsichtlich der erforderlichen Qualifikation wesentlich von der ehrenamtlichen unterscheidet – sonst wäre es ein Weg, Gehaltsbestandteile steuerfrei auszuzahlen. Die angestellte Chorleiterin, die an Hochfesten zusätzliche Proben leitet, erhält daher kein Pauschale; wäre sie angestellt nur für Administration zuständig und ehrenamtlich Übungsleiterin, sähe es anders aus.

Reiseaufwandsentschädigung

Die pauschale Reiseaufwandsentschädigung steht begünstigten Sportvereinen offen, deren satzungsmäßiger Zweck die Ausübung oder Förderung des Körpersports ist: 120 Euro pro Einsatztag, höchstens 720 Euro pro Kalendermonat, steuerfrei. Erfasst sind Trainer, Lehrwarte, Masseure, Sportärzte, Übungsleiter, Vorturner und Zeugwarte – nicht reine Vereinsfunktionäre und technische Hilfsdienste. Reiseaufwandsentschädigung und Freiwilligenpauschale schließen einander aus.

Praxistipp: Für jede Person, die eine Reiseaufwandsentschädigung erhält, sind Aufzeichnungen zu führen: Name, Funktion, Anzahl und Datum der Einsatztage, ausgezahlte Beträge. Sieben Jahre aufzubewahren, bei einer Lohnsteuerprüfung vorzulegen. Fehlen sie, kann das Finanzamt die gesamten ausbezahlten Beträge nachversteuern. Ein einfaches Unterschriftenbuch mit Datum und Stundenzahl genügt als Grundlage – der Aufwand steht in keinem Verhältnis zum Risiko.
 

Spenden

Echte Spenden sind beim Verein weder körperschaft- noch umsatzsteuerpflichtig. Unechte Spenden dagegen schon: Damit sind Zuwendungen gemeint, die vordergründig freigiebig aussehen, bei wirtschaftlicher Betrachtung aber einen Leistungsaustausch verdecken. Erhält die Zuwendende im Gegenzug eine messbare Werbeleistung – etwa ein prominent platziertes Logo samt Verlinkung auf einer Website mit 20.000 monatlichen Besuchern –, liegt kein Spenden-, sondern ein Sponsoringverhältnis vor. Steht die Werbewirkung dagegen in keinem vernünftigen Verhältnis zur Zahlung, weil das Logo etwa im Gastzimmer bei einer Sitzung mit sieben Anwesenden hängt, bleibt es bei einer Spende.

Für die Frage, ob ein Spender seine Spende steuerlich verwerten kann, sind zwei Begriffe zu unterscheiden, die voneinander zu unterscheiden sind. Die Spendenbegünstigung betrifft den Verein: Sie ist eine Eigenschaft der Organisation, die die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt und als Empfänger begünstigter Spenden anerkannt ist. Die Spendenabzugsfähigkeit betrifft den Spender: Sie ist die Möglichkeit, eine Spende als Betriebsausgabe oder Sonderausgabe geltend zu machen – und sie setzt voraus, dass der Empfänger spendenbegünstigt ist.

Absetzbar ist eine Spende an eine begünstigte Einrichtung bei Unternehmern als Betriebsausgabe, bei Privatpersonen als Sonderausgabe (§§ 4a, 18 Abs 1 Z 7 bis 9 EStG), jeweils gedeckelt mit 10 % des Gewinns beziehungsweise der Gesamteinkünfte. Spendet eine Unternehmerin mit 50.000 Euro Jahresgewinn 8.000 Euro, kann sie davon 5.000 Euro absetzen; die restlichen 3.000 Euro sind steuerlich verloren und nicht vortragsfähig.

Einzelne Einrichtungen sind kraft Gesetzes spendenbegünstigt, etwa Universitäten und Feuerwehren. Alle anderen müssen die Begünstigung beantragen. Voraussetzung sind die Erfüllung der §§ 34 bis 47 BAO, spezifisch ausgestaltete Statuten und ein tatsächlicher, nach außen erkennbarer Tätigkeitsbetrieb, der seit mindestens einem Jahr besteht und Statuten wie Gesetz entspricht. Der Antrag ist zwingend über FinanzOnline durch eine Steuerberaterin oder einen Wirtschaftsprüfer zu stellen; die Bearbeitung dauert üblicherweise Wochen bis wenige Monate. Wirksam ist die Begünstigung ab Aufnahme in die Liste – rückwirkend geht nichts. Danach bestehen laufende Meldepflichten: Spenden ab 50 Euro pro Person und Jahr sind bis Ende Februar des Folgejahres elektronisch zu melden, woraufhin sie automatisch in die Veranlagung des Spenders einfließen.

Nicht zu verwechseln ist die Spendenbegünstigung mit dem Österreichischen Spendengütesiegel: Dieses bringt keine abgabenrechtlichen Vorteile, sondern dient der Glaubwürdigkeit. Es wird von der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer gemeinsam mit NPO-Dachverbänden vergeben, erfordert eine Prüfung anhand von 35 Kriterien und über 300 Einzelfragen und ist jährlich zu erneuern. Für Vereine, die systematisches Fundraising betreiben oder bei institutionellen Fördergebern ansuchen, ist es dennoch wertvoll – manche Großspender und öffentliche Stellen machen es zur Bedingung.

Praxistipp: Wer die Spendenbegünstigung anstrebt, sollte die Statuten schon bei der Gründung darauf ausrichten. Werden Mängel erst bei der Antragstellung entdeckt, müssen die Statuten geändert werden und ist ein weiteres Geschäftsjahr abzuwarten, ehe eine Antragstellung auf Zuerkennung der Spendenbegünstigung gestellt werden kann. Wer also bei der Erstellung begünstigungsoptimierter Statuten zu sparen meint, zahlt in den meisten Fällen drauf, indem er einen erheblichen Zeitverlust bei Erhalt der Spendenbegünstigung in Kauf zu nehmen droht.
 

Immobilien, Kapitalerträge und die Tombola

Beim Erwerb von Liegenschaften ist der unentgeltliche Erwerb durch eine begünstigte Körperschaft von der Grunderwerbsteuer befreit (§ 3 Abs 1 Z 3 GrEStG). Beim entgeltlichen Erwerb gilt der reguläre Satz von 3,5 % der Gegenleistung, mindestens aber des Grundstückswerts. Liegt der Kaufpreis unter dem Grundstückswert, ist zwischen entgeltlichem, teilentgeltlichem und unentgeltlichem Erwerb zu unterscheiden, wobei auf den unentgeltlichen Teil ein begünstigter Stufentarif zur Anwendung kommt.

Bei der Grundsteuer ist die Befreiung enger, als viele erwarten: Sie gilt für Grundbesitz einer Körperschaft, die ausschließlich und unmittelbar mildtätigen oder mildtätigen und gemeinnützigen Zwecken dient, und nur, wenn der Grundbesitz selbst für mildtätige Zwecke genutzt wird (§ 2 Z 3 lit b GrStG). Ein rein gemeinnütziger Verein ohne mildtätige Komponente fällt nicht darunter. Für Sportvereine gibt es eine eigene Befreiung, wenn der Grundbesitz für sportliche Zwecke genutzt wird (§ 2 Z 4 GrStG) – sie entfällt aber, wenn die Aufwendungen erheblich über das für die sportlichen Zwecke erforderliche Maß hinausgehen oder der Sport gewerbsmäßig betrieben wird, etwa im Berufssport.

Praxistipp: Verkauft ein Verein eine Liegenschaft, die er aus angesparten Überschüssen erworben und renoviert hat, an Mitglieder oder Funktionäre, ist besondere Vorsicht geboten. Der Kaufpreis muss mindestens marktüblich sein – und selbst dann kann der Verkauf begünstigungsschädlich sein, wenn die Investitionen des Vereins nicht kaufpreiserhöhend berücksichtigt wurden und die Käufer dadurch einen wirtschaftlichen Vorteil erlangen.

Bei Kapitalerträgen wird grundsätzlich Kapitalertragsteuer einbehalten: 25 % auf Zinsen aus Bankeinlagen, 27,5 % auf alle übrigen Kapitalerträge wie Dividenden und Gewinne aus Wertpapierveräußerungen (§ 27a Abs 1 EStG). Die Bank zieht sie ab, bevor das Geld beim Verein ankommt – um Berechnung und Abfuhr muss sich der Verein also nicht kümmern. Begünstigte Vereine können sich davon befreien lassen, indem sie beim kontoführenden Institut eine Befreiungserklärung abgeben; das gilt für Erträge aus dem ideellen Bereich und der Vermögensverwaltung, nicht für solche aus steuerpflichtigen Betrieben. Wurde zu Unrecht Kapitalertragsteuer abgezogen, kann sie im Rahmen der Körperschaftsteuerveranlagung angerechnet oder binnen fünf Jahren beim Finanzamt zurückgefordert werden (§ 240 Abs 3 BAO).

Praxistipp: Die Befreiungserklärung ist ein Formular der Bank, einmal abzugeben und wirksam, solange sich die steuerliche Stellung nicht ändert – ein kleiner Aufwand mit dauerhafter Wirkung. Wichtig ist nur die Trennung der Konten: Auf Konten eines steuerpflichtigen Geschäftsbetriebs ist Kapitalertragsteuer weiterhin einzubehalten.

Wer eine Tombola oder einen Glückshafen veranstaltet, betreibt rechtlich eine Lotterie ohne Erwerbszweck (§§ 32 bis 35 GSpG). Darauf fällt Glücksspielabgabe in Höhe von 12 % der erzielbaren Gesamteinsätze an – bemessen wird also am möglichen Loserlös, nicht am tatsächlich erzielten. Werden die Einnahmen ausschließlich für begünstigte Zwecke verwendet, sinkt der Satz auf 5 % (§ 58 Abs 2 GSpG). Der Verein hat die Abgabe selbst zu berechnen und bis zum 20. des Folgemonats an das Finanzamt Österreich abzuführen; die widmungsgemäße Verwendung ist auf Aufforderung nachzuweisen.

Wann sollten Sie professionelle Unterstützung hinzuziehen?

Ein kleiner Verein, der sich im Wesentlichen aus echten Mitgliedsbeiträgen finanziert, keine Arbeitnehmer beschäftigt und keine wirtschaftlichen Tätigkeiten entfaltet, ist steuerlich meist überschaubar. In solchen Fällen kann es genügen, wenn das Leitungsorgan bei konkreten Fragen punktuell steuerlichen Rat einholt. Sobald jedoch zusätzliche Einnahmequellen, wirtschaftliche Aktivitäten oder größere Vermögenswerte ins Spiel kommen, steigt die steuerliche Komplexität deutlich. Spätestens wenn ein Verein Arbeitnehmer beschäftigt, regelmäßig Veranstaltungen mit Eintritt oder Gastronomie durchführt, eine Kantine betreibt, größere Investitionen plant, Liegenschaften erwirbt oder die Spendenbegünstigung anstrebt, sollte er laufend fachkundig steuerlich begleitet werden.

Besonders bei abgabenrechtlich begünstigten Vereinen greifen Vereinsrecht und Steuerrecht eng ineinander. Deshalb empfiehlt es sich, Vereinsanwälte und auf Vereine spezialisierte Steuerberater möglichst früh einzubinden – idealerweise bereits bei der Erstellung der Statuten und beim Aufbau eines rechtlich und steuerlich tragfähigen Gesamtkonzepts. Gute Beratung dient dabei nicht nur der Absicherung: Eine durchdachte Struktur kann steuerliche Begünstigungen sichern, unnötige Abgaben vermeiden und finanzielle Vorteile schaffen, die die Kosten professioneller Beratung bereits mittelfristig deutlich übersteigen können.

Kontakt zu Vereinsanwalt Mag. Dorian Schmelz

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Häufige Fragen zur Besteuerung des Vereins

Muss ein Verein Steuern zahlen?

Diese Frage kann nicht einheitlich beantwortet werden, zumal auch Vereine mit einer Vielzahl von Abgaben konfrontiert sein können: Von Körperschaft- über Umsatzsteuer bis hin zu Lohnnebenkosten und Grunderwerbsteuer. Jedenfalls unrichtig wäre die Annahme, dass ein Verein grundsätzlich steuerbefreit wäre.

Wann ist ein Verein körperschaftsteuerpflichtig?

Vereine sind als Körperschaften grundsätzlich körperschaftsteuerpflichtig. Verfolgt ein Verein jedoch ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke, können seine begünstigten Tätigkeiten von der Körperschaftsteuer befreit sein. Erzielt ein solcher Verein daneben Gewinne aus steuerpflichtigen wirtschaftlichen Tätigkeiten, können diese der Körperschaftsteuer unterliegen; dabei steht begünstigten Körperschaften grundsätzlich ein Freibetrag von bis zu 10.000 Euro pro Kalenderjahr zu. Ob Körperschaftsteuer anfällt, hängt daher wesentlich davon ab, welche Zwecke der Verein verfolgt und aus welchen Tätigkeiten seine Einkünfte stammen.

Wann ist ein Verein umsatzsteuerpflichtig?

Nicht jeder Verein muss Umsatzsteuer abführen. Entscheidend ist, ob und in welchen Bereichen der Verein unternehmerisch tätig wird und ob für seine Umsätze eine Steuerbefreiung greift; auch gemeinnützige Vereine können daher umsatzsteuerpflichtige Tätigkeiten ausüben. Eine wichtige Ausnahme ist die Kleinunternehmerregelung: Liegen die maßgeblichen Umsätze sowohl im vorangegangenen als auch im laufenden Kalenderjahr grundsätzlich nicht über 55.000 Euro, sind die Umsätze nach § 6 Abs. 1 Z 27 UStG steuerfrei, und zwar unabhängig davon, ob der Verein abgabenrechtlich begünstigt ist oder nicht.

Was ist ein abgabenrechtlich begünstigter Verein?

Ein abgabenrechtlich begünstigter Verein ist ein Verein, der sowohl nach seinen Statuten, als auch nach seiner faktischen Geschäftsgebarung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgt. Erfüllt der Verein die gesetzlichen Voraussetzungen, kann er von verschiedenen steuerlichen Begünstigungen profitieren, etwa bei der Körperschaftsteuer oder Umsatzsteuer; das gilt übrigens nicht nur Vereine, denn auch andere Rechtsformen können gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich ausgestaltet werden.

Wer haftet für die Abfuhr von Abgaben durch den Verein?

Für Steuern ist grundsätzlich der Verein selbst als Abgabenschuldner verantwortlich. Die abgabenrechtlichen Pflichten des Vereins müssen jedoch von den zu seiner Vertretung berufenen Personen – regelmäßig den vertretungsbefugten Mitgliedern des Leitungsorgans – erfüllt werden. Werden diese Pflichten schuldhaft verletzt und können die Abgaben deshalb beim Verein nicht eingebracht werden, können die Mitglieder des Leitungsorgans persönlich für die ausstehenden Abgaben haften. Für Vorstandsmitglieder ist es daher wichtig, die ordnungsgemäße Erklärung und Entrichtung der Abgaben des Vereins stets im Blick zu behalten.