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Haftung im Verein. Damit es nicht teuer wird.

Kurz erklärt

Für Schäden aus dem Vereinsbetrieb haftet grundsätzlich der Verein als juristische Person selbst mit seinem Vermögen. Daneben kann in gewissen Fällen eine persönliche Haftung bestimmter Organmitglieder eingreifen: Vorstandsmitglieder haften dem Verein nach § 24 VerG, wenn sie schuldhaft ihre Pflichten verletzen, und in bestimmten Fällen sogar direkt gegenüber Dritten – etwa bei verspäteter Insolvenzanmeldung oder für bestimmte offene Abgaben. Das kann sinngemäß für Rechungsprüfer gelten, die etwa ihre Kontrollpflichten vernachlässigen. Vereinsmitglieder haften hingegen für Vereinsverbindlichkeiten nur in seltenen Ausnahmefällen, während im Regelfall ihr Vermögen von dem des Vereins getrennt ist.

Direkt zum Thema: Vier Haftungsebenen im Überblick | Haftung des Vereins | Haftung der Mitglieder | Haftung des Leitungsorgans | Haftung der Rechnungsprüfer | Risikomanagement & Haftungsvermeidung | Versicherungen | Durchsetzung & Verjährung | Wann brauche ich anwaltliche Unterstützung? | Häufige Fragen

Vier Haftungsebenen im Überblick

Haftung bezeichnet die rechtliche Pflicht, für einen verursachten Schaden einzustehen. Im Vereinsleben lassen sich im Wesentlichen vier Haftungsebenen unterscheiden, die einander nicht ausschließen, sondern nebeneinander bestehen und sich überschneiden können. Auf der ersten Ebene steht die zivilrechtliche Außenhaftung: Hier haftet der Verein selbst – gegebenenfalls neben der handelnden Person – gegenüber Dritten nach allgemein-zivilrechtlichen Regeln (§§ 1293 ff ABGB). Davon zu trennen ist die Innenhaftung der Organwalter: Vorstand und Rechnungsprüfer stehen dem Verein gegenüber ein, wenn sie ihre organschaftlichen Pflichten verletzen (§ 24 VerG). Als Ausnahme vom vereinsrechtlichen Trennungsgrundsatz kann es drittens zu einem Haftungsdurchgriff kommen, bei dem Organwalter oder Mitglieder unmittelbar den Gläubigern des Vereins verpflichtet werden. Die vierte Ebene bildet schließlich die Abgaben- und Sozialversicherungshaftung, für die das vertretungsbefugte Organ gegenüber Bund und Sozialversicherungsträger aufgrund besonderer gesetzlicher Vorgaben, die den Staat stärker als andere Gläubiger zu schützen trachten, einzustehen hat (§ 9 BAO, § 67 Abs 10 ASVG).

Ein und dieselbe Pflichtverletzung kann mehrere dieser Haftungsfolgen zugleich auslösen. So stellt etwa eine verschleppte Insolvenz einerseits einen Verstoß gegen § 24 Abs 2 Z 4 VerG dar und begründet damit eine Innenhaftung gegenüber dem Verein; sie kann aber andererseits auch eine Durchgriffshaftung gegenüber den Gläubigern rechtfertigen und darüber hinaus eine persönliche Haftung des Vertreters nach § 9 BAO für offene Steuerschulden nach sich ziehen. Hierzu nunmehr im Einzelnen.

Haftung des Vereins

Als juristische Person ist der Verein selbst Träger von Rechten und Pflichten und haftet daher grundsätzlich mit seinem eigenen Vermögen für Schäden, die er im Rechtsverkehr verursacht. Die Verantwortlichkeit kann dabei in drei Erscheinungsformen auftreten. Vertraglich wird der Verein berechtigt und verpflichtet, sobald das zuständige Organ in seinem Namen ein Rechtsgeschäft abschließt; für das Verhalten eingesetzter Erfüllungsgehilfen – etwa von Angestellten oder ehrenamtlichen Helfern – hat der Verein nach § 1313a ABGB wie für eigenes Verschulden einzustehen. Deliktisch haftet der Verein für das rechtswidrige und schuldhafte Verhalten seiner Repräsentanten, wobei der Begriff des Repräsentanten weit zu verstehen ist: Erfasst ist nicht nur das formelle Leitungsorgan, sondern jede Person, die in leitender Stellung mit selbständigem Wirkungsbereich für den Verein tätig wird. Maßgeblich ist damit die tatsächliche Funktion und nicht die Bezeichnung in den Statuten. Hinzu tritt schließlich die strafrechtliche Verantwortlichkeit nach dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (VbVG), nach der Vereine für Straftaten von Entscheidungsträgern oder Mitarbeitern belangt werden können, sofern die Tat zu ihren Gunsten begangen wurde.

Anders liegt der Fall beim Handeln ohne Vertretungsmacht. Schreitet jemand ohne Vertretungsbefugnis im Namen des Vereins ein, gibt es also eine tatsächlich nicht vorhandene Vertretungsbefugnis Dritten gegenüber vor, wird der Verein grundsätzlich nicht verpflichtet, es sei denn, er genehmigt das Geschäft nachträglich; bis dahin haftet die vollmachtslos handelnde Person den Dritten persönlich. Genehmigt der Vorstand ein vollmachtsloses Geschäft, sollte dies dokumentiert werden.

Haftung des Vereinsmitglieds

Die bloße Mitgliedschaft zu einem Verein begründet für sich genommen keine Haftung, und zwar weder gegenüber dem Verein noch gegenüber Dritten. Vereinsmitglieder gelten in ihrer Eigenschaft als Teilnehmer der Mitgliederversammlung ausdrücklich nicht als Organwalter im Sinn des § 24 VerG. Sie haften daher nicht bereits deshalb, weil sie bei einer Abstimmung eine Entscheidung mitgetragen haben, die sich später als nachteilig erweist. Eine Verantwortlichkeit gegenüber dem Verein kommt vielmehr nur nach den allgemeinen schadenersatzrechtlichen Grundsätzen der §§ 1293 ff ABGB in Betracht, etwa bei schuldhafter Beschädigung von Vereinseigentum, bei zweckwidriger Verwendung von Vereinsgeldern oder bei Verletzung einer statutarischen Treuepflicht.

Im Verhältnis zu Dritten schützt der Trennungsgrundsatz des § 23 VerG die Mitglieder davor, allein wegen ihrer Mitgliedschaft mit dem Privatvermögen für Vereinsschulden einstehen zu müssen. Ausnahmen bestehen nur dort, wo sich ein Mitglied persönlich rechtsgeschäftlich verpflichtet oder wo es durch eigenes deliktisches Verhalten einen Schaden verursacht. Wer als Mitglied nach außen für den Verein auftritt, beispielsweise gegenüber Lieferanten oder Behörden, sollte deshalb stets klar erkennbar machen, dass er für den Verein und nicht im eigenen Namen handelt: Bei einer sogenannten Sphärenvermischung kann sonst ein persönlich haftendes Eigengeschäft angenommen werden.

Haftung des Leitungsorgans

Vorstandsmitglieder haften nach § 24 Abs 1 VerG dann persönlich, wenn sie in vorwerfbarer Art und Weise die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Organwalters außer Acht lassen und dem Verein daraus ein Schaden entsteht. Praktische Bedeutung gewinnt diese Innenhaftung vor allem bei größeren Vereinen mit Angestellten, Immobilien oder nennenswerten Umsätzen. Der Sorgfaltsmaßstab ist ein objektiver; dass ein konkretes Organmitglied die für die Erfüllung seiner Tätigkeiten erforderlichen Kenntnisse subjektiv nicht mitbringt, befreit ihn nicht von einer Haftung.

Wofür der Vorstand gegenüber dem Verein einzustehen hat, umschreibt § 24 Abs 2 VerG anhand demonstrativ aufgezählter Fallgruppen. Schadenersatzpflichtig werden kann demnach, wer schuldhaft Vereinsvermögen zweckwidrig verwendet, Vereinsvorhaben ohne ausreichende finanzielle Sicherung in Angriff nimmt, Pflichten im Finanz- und Rechnungswesen missachtet, die Insolvenzeröffnung nicht rechtzeitig innerhalb der 60-Tage-Frist des § 69 IO beantragt, im Auflösungsfall die Abwicklung behindert oder vereitelt oder Schadenersatzpflichten des Vereins gegenüber Mitgliedern oder Dritten auslöst. Allen Tatbeständen ist gemein, dass sie – dem allgemeinen Schadenersatzrecht folgend – Schaden, Rechtswidrigkeit, Kausalität und Verschulden voraussetzen.

Zu den häufigsten Haftungsfällen zählt die Insolvenzverschleppung. Die 60-Tage-Frist beginnt bereits mit dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung zu laufen und nicht erst mit dem Zeitpunkt, zu dem der Vorstand hiervon Kenntnis erlangt; fahrlässige Unkenntnis schützt daher nicht vor der Haftung. Wer Anzeichen einer finanziellen Schieflage erkennt, sollte deshalb umgehend rechtliche und steuerliche Beratung in Anspruch nehmen – die laufende Beobachtung der Finanzlage gehört zu den Kernpflichten des Vorstands.

Eine unmittelbare Außenhaftung des Vorstands gegenüber Dritten ist demgegenüber der Ausnahmefall. Sie greift zunächst bei deliktischem Verhalten ein, also bei der Verletzung eines absolut geschützten Rechtsguts wie der körperlichen Unversehrtheit. Sie kommt ferner bei der Verletzung von Schutzgesetzen in Betracht (§ 1311 ABGB), etwa bei einer Missachtung der Räum- und Streupflicht nach § 93 StVO. Und sie besteht schließlich als Sonderhaftung für Abgaben und Sozialversicherungsbeiträge nach § 9 BAO und § 67 Abs 10 ASVG, sofern die geschuldeten Beträge beim Verein uneinbringlich sind und dies auf eine schuldhafte Pflichtverletzung des Vertreters zurückgeht.

Haftung der Rechnungsprüfer

Rechnungsprüfer stehen dem Verein sinngemäß wie das Leitungsorgan ein (§ 24 Abs 1 VerG); auch für sie gilt ein Haftungsmaßstab, der prinzipiell bereits bei leichter Fahrlässigkeit ansetzt. Ihre Hauptaufgabe besteht darin, innerhalb von vier Monaten nach Erstellung der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Mittelverwendung zu prüfen (§ 21 Abs 2 VerG). Die Haftung setzt dabei nicht erst bei strafrechtlich relevantem Fehlverhalten ein; es genügt vielmehr, dass die gebotene Sorgfalt nicht eingehalten wird und dem Verein daraus ein Schaden erwächst.

Für Rechnungsprüfer gelten überdies die nach Vereinsgröße gestaffelten, betraglichen Haftungshöchstgrenzen des § 275 Abs 2 UGB sinngemäß (§ 24 Abs 4 VerG). Diese Obergrenze darf allerdings nicht mit faktischer Risikolosigkeit verwechselt werden. Empfehlenswert ist daher – auch ohne statutarische Verpflichtung – eine schriftliche Dokumentation der Prüftätigkeit. Sie schafft Transparenz und liefert im Haftungsfall den Nachweis über Umfang und Ergebnis der Prüfung.

Risikomanagement und organisatorische Haftungsvermeidung

Risikomanagement ist für Vereine und ihre Organmitglieder das A und O einer Minimierung von handfesten monetären Nachteilen. Als wirksamste organisatorische Maßnahme erweisen sich transparente Zuständigkeiten in den Statuten und, bezogen auf Haftungsrisken des Leitungsorgans, eine Ressortverteilung im Vorstand: Eindeutig zugewiesene Aufgaben konzentrieren die haftungsrechtliche Verantwortung auf die jeweils zuständige Person und entlasten die übrigen Mitglieder jedenfalls zum Teil, wobei diese freilich verpflichtet bleiben, sich in Grundzügen zu informieren und bei Anzeichen von Mängeln einzuschreiten. Hinzu tritt eine sorgfältige Dokumentation, die nachvollziehbar festhält, warum eine Entscheidung getroffen wurde, welche Informationen vorlagen und welche Alternativen geprüft wurden; Protokolle, Belege und Korrespondenz bilden im Haftungsfall zentrale Beweismittel.

Im Innenverhältnis ist die Haftung des Leitungsorgans übrigens dispositiv. Innerhalb der Grenzen der Sittenwidrigkeit können Statuten den Haftungsmaßstab des Vorstandes also sowohl erhöhen, als auch absenkden. Im Außenverhältnis entfaltet eine statutarische Haftungsbeschränkung jedoch keine Wirkung, zumal Gläubiger durch eine entsprechedne Statutenbestimmung nicht ohne ihre Zustimmung benachteiligt werden können.

Versicherungen

Für den Verein selbst gehört eine Haftpflichtversicherung in aller Regel zur Grundausstattung. Je nach Tätigkeitsfeld treten weitere Deckungen hinzu, etwa eine Unfallversicherung – vor allem für ehrenamtliche Mitarbeiter –, eine Gebäude- und Glasversicherung sowie bei regelmäßigen Events eine Veranstalterhaftpflichtversicherung.

Für die Organwalter kann darüber hinaus eine D&O-Versicherung (für "Directors and Officers Liability") sinnvoll sein, insbesondere bei größeren, wirtschaftlich aktiven Vereinen; sie deckt die persönliche Haftung für Vermögensschäden aus fehlerhaften Entscheidungen ab.

Durchsetzung und Verjährung von Haftungsansprüchen

Schadenersatzansprüche des Vereins gegen seine Organwalter sind spezifische zivilrechtliche Ansprüche aus dem Vereinsverhältnis. Vor der gerichtlichen Geltendmachung ist deshalb in der Regel zunächst die vereinsinterne Schlichtungseinrichtung zu befassen. Für die Vertretung des Vereins gilt: Verbleiben unbefangene Mitglieder des Leitungsorgans, so vertreten diese den Verein bei der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegenüber anderen Vorstandsmitgliedern; richtet sich der Anspruch hingegen gegen das gesamte Leitungsorgan, kann die Mitgliederversammlung einen Sondervertreter bestellen (§ 25 VerG). Als Minderheitenrecht kann zudem ein Zehntel der Mitglieder einen Sondervertreter bestellen, wenn die Mitgliederversammlung die Geltendmachung ablehnt (§ 25 Abs 2 und 3 VerG).

Hinsichtlich der Verjährung gilt die allgemeine dreijährige Frist des § 1489 ABGB, die mit der Kenntnis von Schaden und Schädiger zu laufen beginnt und durch eine absolute Höchstfrist von dreißig Jahren begrenzt wird. Richten sich die Ansprüche gegen das amtierende Leitungsorgan selbst, beginnt die Frist erst mit der Kenntnis eines unbefangenen Vertretungsorgans – typischerweise also, sobald ein neu bestelltes Leitungsorgan von den Vorgängen erfährt. Das Schlichtungsverfahren hemmt den Lauf der Verjährung.

Besondere Aufmerksamkeit verdient die Wirkung der Entlastung. Sie erfasst nur jene Umstände, die der Mitgliederversammlung bei der Beschlussfassung bekannt waren oder ihr bei gehöriger Sorgfalt bekannt sein konnten; für unbekannt gebliebene Sachverhalte greift sie nicht. Zudem entfaltet sie ihre Wirkung ausschließlich im Innenverhältnis und bleibt gegenüber Gläubigern wirkungslos (§ 26 VerG). In vielen Vereinen wird die Entlastung wie ein Routine-Tagesordnungspunkt behandelt; sie sollte jedoch nicht unüberlegt beschlossen werden, weil sie die spätere Geltendmachung von Haftungsansprüchen erheblich erschweren oder gar unmöglich machen kann.

Wann sollten Sie professionelle Unterstützung hinzuziehen?

Die meisten Organmitglieder konsultieren einen Rechtsanwalt wie ein Hauseigentümer, der seine Immobilie vor einer Feuerstbrunnst zu schützen beginnt, indem er die Feuerwehr ruft, nachdem seine Wohnung vollumfänglich in Flammen steht. Das ist eine durchaus denkbare Risikomanagementstrategie, allerdings die mit Abstand zeit- und kostenintensivste. Sinnvoller ist es, vorausschauend brandhemmende Materialien zu verwenden, Brandmelder zu installieren und Feuerlöscher bereitzustellen.

Im Vereinsleben verhält es sich nicht anders. Die meisten Vertreter von Vereinen investieren erstmals in die Beratung von Anwälten oder Steuerberatern, wenn Haftungen in bedrohlicher Höhe evident werden - optimalenfalls nach einem Haftungsbescheid einer Behörde oder einem in erster Instanz verloren gegangenen Gerichtsverfahren, nach dem die juristischen Möglichkeiten einer Schadensabwehr bereits deutlich reduziert sind.

Umsichtige Vereins- und Vorstandsmitgliedern handeln proaktiv: Etwa mit einem regelmäßgen Check, ob die Statuten den aktuell in Geltung stehenden juristischen und steuerlichen Vorgaben entsprechen, oder durch ein periodisches Durchleuchten der vereinsinternen Strukturen und Abläufe. Sollte es doch einmal zu brennen beginnen, ist eine kleine Flamme leichter zu löschen als ein Großbrand. Wer frühzeitig Hilfe von Experten hinzuzieht, kann die Chancen einer Schadensminimierung erhöhen und zugleich seine Kostenbelastung senken.

Kontakt zu Vereinsanwalt Mag. Dorian Schmelz

Montag bis Donnerstag 9–17, Freitag 9–15 Uhr
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Häufige Fragen zur Haftung im Verein

Haften Vereinsmitglieder für Verbindlichkeiten des Vereins?

Grundsätzlich nicht. Der Trennungsgrundsatz des § 23 VerG schützt Mitglieder davor, allein wegen ihrer Mitgliedschaft mit dem Privatvermögen einzustehen. Ausnahmen bestehen jedoch dann, wenn Vereinsmitglieder persönliche Haftungen eingegangen sind (zB eine Bürgschaft für Vereinsschulden) oder verpönte Verhaltensweisen gesetzt, etwa unzulässiger Weise Vereinsvermögen in ihre private Sphäre überführt haben.

Haften Vorstandsmitglieder für Verbindlichkeiten des Vereins?

Vorstandsmitglieder, die die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Organwalters missachten, und dem Verein dadurch in vorwerfbarer Weise einen Schaden verursachen, haften dem Verein gegenüber, wenn dieser schadenersatzpflichtig wird: Der Verein, der einem Dritten einen Schaden ersetzt, kann sich dann beim Vorstandsmitglied regressieren. In Ausnahmefällen besteht sogar eine direkte Haftung geschädigten Dritten gegenüber. Haftungsrechtlich begünstigt sind unentgeltlich tätig werdende Vorstandsmitglieder.

Haften Rechnungsprüfer für Verbindlichkeiten des Vereins?

Rechnungsprüfer können sinngemäß wie das Leitungsorgan haften (§ 24 Abs 1 VerG), allerdings mit betragsmäßigen Haftungshöchstgrenzen nach § 275 Abs 2 UGB. Auch hier gilt, dass haftungsrechtlich begünstigt ist, wer unentgeltlich für den Verein tätig wird.

Welche Wirkung hat die Entlastung des Vorstands?

Wurde Vorstandsmitglieder von der Mitgliederversammlung die Entlastung erteilt, ist eine Inhaftungnahme durch den Verein für all jene Umstände, die den Mitgliedern im Zeitpunkt der Entlastung bekannt waren oder bekannt sein mussten, ausgeschlossen. Die Entlastung wirkt mit anderen Worten nicht nach Außen und nicht für solche Sachverhalte, die den Mitgliedern gar nicht bekannt sein konnten, insbesondere, weil die Vorstandsmitglieder diese verschwiegen haben.

Ist ein Haftungsausschluss in den Statuten möglich?

Im Innenverhältnis - also zwischen Verein und dem Leitungsorgan oder den Rechnungsprüfern - ist eine gewisse Einschränkung der Haftung der Organwalter möglich. Keine Wirkung entfaltet eine solche Statutenregelung aber im Außenverhältnisse, da Dritte nicht Partei der Statuten sind, die die Haftungsregelung enthält. Außerdem haften Organwalter jedenfalls für vorsätzlich schädigendes Verhalten.