Die Finanzierung des Vereins. Cash is King.
Kurz erklärt
Ein Verein kann sich aus vielen Quellen finanzieren: Mitgliedsbeiträge, Spende, Förderunge, Sponsoring, wirtschaftliche Tätigkeit und die Verwaltung eigenen Vermögens sind die bedeutsamsten Finanzquellen, aber nicht die einzig denkbaren. Ein Verein darf dabei in gewissem Umfang auch Überschüsse erwirtschaften, alleine darf Gewinnerzielung nicht sein Zweck sein und eine Gewinnausschüttung an die Mitglieder ist unzulässig. Letztlich ist ein Verein definitionsgemäß ideell, also fremdnützig, tätig. Ganz nach dem Motto „Cash is King" gilt für Vereine: Ohne ausreichende Liquidität nützt auch das solideste Finanzierungskonzept wenig.
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Drei Grundprinzipien der Vereinsfinanzierung
Die Praxis hat drei goldene Regeln der Vereinsfinanzierung herauskristallisiert, an denen sich die wirtschaftliche Tragfähigkeit messen lässt. Die erste ist die finanzielle Unabhängigkeit: Wer einen Verein dauerhaft auf eine einzige Einnahmequelle stützt, setzt ihn einem erheblichen Risiko aus, denn der Wegfall eines Großspenders oder die Ablehnung einer Förderung kann existenzbedrohend sein. Ein Verein sollte daher möglichst mischfinanziert sein. Das zweite Prinzip ist jenes der Transparenz und Nachvollziehbarkeit: Mittelherkunft und Mittelverwendung sollten jederzeit nachvollziehbar sein, was nicht nur eine buchhalterische Pflicht ist, sondern Voraussetzung für abgabenrechtliche Begünstigungen und viele Förderungen. Die dritte Regel ist jene der Zweckbindung: Einnahmen und Überschüsse müssen dem statutarischen Vereinszweck zugutekommen, und eine Ausschüttung von Gewinnen an Mitglieder ist unzulässig (§ 1 VerG) – unabhängig davon, ob der Verein begünstigt ist oder nicht.
Eine weit verbreitete Mär lautet, dass ein Verein keine Gewinne machen - also keine Einnahmenüberschüsse erwirtschaften - darf. Dem ist nicht so. Richtig ist, dass ein Verein nicht auf Gewinn ausgerichtet sein darf, die Gewinnerzielung also nicht sein Zweck sein darf. Sehr wohl darf ein Verein Überschüsse erwirtschaften, solange er sie für den Vereinszweck verwendet oder in Rücklagen einstellt. Das kann sogar der Sorgfalt der Organwalter entsprechen, denn so ziemlich jede und jeder durchläuft wirtschaftlich bessere und schlechtere Phasen; ein umsichtiges Leitungsorgan sorgt für Letztere in angemessenem Umfang vor.
Mitgliedsbeiträge und Beitrittsgebühren
Mitgliedsbeiträge und Beitrittsgebühren sind das wohl am Weitesten verbreitete Finanzierungsinstrument. Voraussetzung für ihre Einhebung ist, dass die Statuten vorsehen, dass der Verein Mitgliedsbeiträge und Beitrittsgebühren einheben darf. Sinnvollerweise sollten sie zugleich ein Organ ermächtigen, Höhe und Fälligkeit festzusetzen. Die Höhe direkt in den Statuten zu regeln ist zwar zulässig, führt aber zu Inflexibilität und Mehrkosten, weil dann jede Anpassung eine Statutenänderung erfordert. Bei der Ausgestaltung besteht viel Gestaltungsspielraum: Jahresbeiträge im Vorhinein oder monatliche Teilleistungen, gleiche Beiträge für alle oder eine Staffelung zwischen ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern, günstigere Tarife für Studenten und Pensionisten.
Dürfen Beiträge beliebig hoch sein? Grundsätzlich ja, denn das VerG kennt keine betragsmäßigen Höchstgrenzen. Grenzen ergeben sich aber aus dem Gleichbehandlungsgebot: Unterschiede zwischen Mitgliedern bedürfen einer sachlichen Rechtfertigung. Beiträge dürfen zudem nicht so ausgestaltet sein, dass sie dem Vereinszweck widersprechen oder den Zugang unsachlich erschweren, und die zivilrechtliche Grenze der Sittenwidrigkeit gilt ohnehin. Bei abgabenrechtlich begünstigten Vereinen können überdies überhöhte Gebühren problematisch werden, weil sie der Förderung der Allgemeinheit entgegenstehen, wenn sich die Allgemeinheit einen Beitritt nicht mehr leisten kann.
Steuerlich ist die Unterscheidung zwischen "echten" und "unechten" Mitgliedsbeiträgen zentral. Ein echter Mitgliedsbeitrag hat keinen Gegenleistungscharakter, ist Ausdruck der allgemeinen mitgliedschaftlichen Pflicht und hängt nicht von der tatsächlichen Inanspruchnahme von Vereinsleistungen ab; er ist körperschaftsteuerfrei (§ 5 Z 6 KStG) und unterliegt nicht der Umsatzsteuer. Sobald ein Beitrag bei wirtschaftlicher Betrachtung das Entgelt für eine bestimmte Leistung darstellt – etwa ein Monatsbetrag im Yogaverein, der genau eine Kursstunde pro Woche umfasst –, liegt ein unechter Mitgliedsbeitrag vor. Dieser wird wie ein Leistungsentgelt behandelt und fällt in einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, bleibt bei begünstigten Vereinen aber steuerfrei, wenn er im unentbehrlichen Hilfsbetrieb anfällt. Anders als Spenden mindern Mitgliedsbeiträge beim Mitglied nicht die Steuerbemessungsgrundlage.
Spenden und die Spendenbegünstigung
Eine "echte" Spende ist eine freiwillige, unentgeltliche Zuwendung ohne Gegenleistung; ebenso wie Schenkungen und Erbschaften zählt sie zu den freigiebigen Zuwendungen. Fehlt die Freigiebigkeit, liegt keine Spende vor: Wer beim Konzert ein T-Shirt gegen eine "freie Spende von mindestens zehn Euro" erwirbt, zahlt bei wirtschaftlicher Betrachtung einen verdeckten Kaufpreis.
Steuerlich absetzbar sind Spenden dann, wenn der empfangende Verein in der Liste der spendenbegünstigten Einrichtungen des Finanzministeriums eingetragen ist. Die Vorteile einer solchen Eintragung wirken in beide Richtungen: Privatpersonen können Spenden als Sonderausgaben, Unternehmen als Betriebsausgaben geltend machen, jeweils gedeckelt mit zehn Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte beziehungsweise des Gewinns vor Gewinnfreibetrag. Für den Verein bedeutet die Begünstigung nicht nur mehr Spendeneinnahmen, sondern auch einen Reputationsgewinn, weil ihr ein behördliches Prüfverfahren vorausgeht; für manche Förderprogramme ist sie überhaupt Voraussetzung.
Wer die Anerkennung als spendenbegünstigte Einrichtung anstrebt, muss seit mindestens einem vollen Geschäftsjahr eine spendenbegünstigte Tätigkeit ausüben. Das ist seit Anfang 2024 jede gemeinnützige oder mildtätige Tätigkeit im Sinn der BAO; auch wissenschaftliche Forschung, Kunst und Erwachsenenbildung zählen dazu. Abgesehen von völlig untergeordneten Nebentätigkeiten darf der Verein nur entbehrliche oder unentbehrliche Hilfsbetriebe führen. Der Antrag ist ausschließlich elektronisch über FinanzOnline durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer zu stellen. Geprüft wird aus zwei Richtungen: die statutarische Grundlage, die spezifischen Anforderungen einschließlich einer Vermögensbindung für den Auflösungsfall entsprechen muss, und die faktische Tätigkeit des letzten Geschäftsjahres. Ist der Verein aufgenommen, muss die Begünstigung jährlich durch eine Verlängerungsmeldung binnen neun Monaten nach Geschäftsjahresende aufrechterhalten werden – bleibt sie aus, widerruft das Finanzamt.
Förderungen und Subventionen
Die österreichische Förderlandschaft ist stark fragmentiert. Nach ihrer Herkunft lassen sich öffentliche Förderungen von Bund, Ländern, Gemeinden und aus EU-Programmen unterscheiden, ferner Zuwendungen privater Stiftungen, projektbezogene Zuschüsse aus der Corporate Social Responsibility von Unternehmen sowie Mittel zweckgebundener Fonds wie des Fonds Gesundes Österreich. Nach dem Fördergegenstand trennt man Einzelförderungen für eine bestimmte Aktivität, institutionelle Förderungen, die organisationsbezogen und unbefristet gewährt werden, Investitionsförderungen und thematisch wie zeitlich begrenzte Projektförderungen. Bei der Suche helfen das Transparenzportal als offizielles Portal der Förderverwaltung, die Förderübersicht des Bundeskanzleramts, die Förderportale der Bundesländer sowie themenspezifische Plattformen und Förderdatenbanken.
Für die steuerliche Behandlung einer Förderung bzw Subvention kommt es darauf an, ob diese einen Betriebsbezug hat. Betriebsbezogene Subventionen fließen dem Verein nur wegen eines bestimmten wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs zu; sie werden als Betriebseinnahme erfasst und teilen das steuerliche Schicksal dieses Betriebs, sind also im unentbehrlichen Hilfsbetrieb steuerfrei und im steuerpflichtigen Betrieb körperschaftsteuerpflichtig. Allgemeine Subventionen ohne Betriebsbezug, etwa Förderungen für den gemeinnützigen Zweck insgesamt, lösen keine Körperschaftsteuerpflicht aus. Umsatzsteuerlich gilt: Echte Subventionen sind nicht steuerbar, weil kein Leistungsaustausch vorliegt; Subventionen mit Gegenleistungscharakter können steuerpflichtig sein.
Sponsoring und Werbung
Der Unterschied zwischen einer Spende einerseits und Sponsoring bzw Werbung andererseits liegt im Austauschverhältnis, das nur in den beiden letztgenannten Fällen gegeben ist. Beim Sponsoring zahlt der Sponsor Geld oder erbringt Sachleistungen, und der Verein bietet dafür Werbeleistungen. Fehlt eine erkennbare oder ins Gewicht fallende Werbewirkung, wird die Zuwendung steuerlich als Spende behandelt – mit der Folge, dass der Zuwendende den Aufwand nicht als Betriebsausgabe absetzen kann.
Ein Sponsoringvertrag sollte schriftlich abgeschlossen werden. Das ist für die Wirksamkeit nicht erforderlich, schafft aber Sicherheit für beide Seiten. Inhaltlich sollten Art, Höhe und Fälligkeit der Sponsorleistung und im Gegenzug die zu erbringenden Werbeleistungen des Vereins genau abgegrenzt werden.
Erbringt ein Verein entgeltlich Werbeleistungen, kann die Werbeabgabe anfallen. Sie beträgt fünf Prozent des Entgelts und trifft die Veröffentlichung von Werbeeinschaltungen in Druckwerken, die Ausstrahlung von Werbung in Hörfunk und Fernsehen sowie die Überlassung von Flächen und Räumen für Werbezwecke. Werbung im Internet unterliegt nicht der Werbeabgabe, sondern der Digitalsteuer, die faktisch nur Großkonzerne trifft. Zur Beruhigung der meisten Vereinsfunktionäre: Bei abgabenpflichtigen Entgelten von weniger als 10.000 Euro im Wirtschaftsjahr besteht völlige Befreiung, sodass die Werbeabgabe für viele kleine Vereine praktisch kein Thema ist. Empfängt der Verein umgekehrt Werbeleistungen, trifft die Abfuhrpflicht den Werbeleistenden, also den Sponsor.
Beim Verein selbst richtet sich die steuerliche Behandlung danach, ob eine echte Werbewirkung eintritt und in welchem Betriebsbereich die Einnahmen anfallen. Zuwendungen ohne erkennbare oder mit unverhältnismäßig geringer Werbewirkung gelten als steuerlich unbeachtliche Spenden. Sponsoringeinnahmen für Werbeleistungen, die untrennbar mit einem unentbehrlichen Hilfsbetrieb zusammenhängen, sind körperschaftsteuerfrei; Einnahmen im entbehrlichen Hilfsbetrieb sind steuerpflichtig, wobei für begünstigte Vereine der Freibetrag von 10.000 Euro greift (§ 23 KStG). Beim Sponsor sind Zahlungen als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn sie nahezu ausschließlich betrieblich motiviert sind, eine angemessene Werbewirkung gegenübersteht und diese eine breite öffentliche Wirkung hat.
Wirtschaftliche Tätigkeit und Vereinsfeste
Ein Verein darf im Rahmen des Nebenzweckprivilegs wirtschaftlich tätig sein. Unzulässig ist nur, dass die Gewinnerzielung den Hauptzweck bildet oder Vereinsvermögen an Mitglieder ausgeschüttet wird; die wirtschaftliche Aktivität und ihre Erträge haben dem ideellen Vereinszweck zu dienen.
Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist eine selbständige, nachhaltige Tätigkeit, die Einnahmen oder wirtschaftliche Vorteile erzielt und über bloße Vermögensverwaltung hinausgeht (§ 31 BAO); eine Gewinnerzielungsabsicht ist nicht erforderlich.
Bei abgabenrechtlich begünstigten Vereinen sind drei Stufen zu unterscheiden. Ein unentbehrlicher Hilfsbetrieb ist notwendig, um den gemeinnützigen Zweck zu verwirklichen – ohne ihn ist der Vereinszweck nicht erreichbar; seine Einkünfte sind körperschaftsteuerfrei, selbst wenn er in Konkurrenz zum Markt tritt. Ein entbehrlicher Hilfsbetrieb fördert den Zweck, ist dafür aber nicht unbedingt erforderlich; seine Einkünfte sind körperschaftsteuerpflichtig, stehen der sonstigen Begünstigung aber nicht entgegen. Tätigkeiten schließlich, die sich gewerblichen Unternehmen annähern und in erheblichem Wettbewerb mit steuerpflichtigen Betrieben stehen, begründen einen begünstigungsschädlichen Betrieb.
Eine in der Praxis bewährte Lösung besteht darin, die wirtschaftliche Tätigkeit in eine Beteiligungsgesellschaft auszulagern: Die begünstigte Tätigkeit bleibt beim Mutterverein, die wirtschaftliche wandert in eine meist als Kapitalgesellschaft geführte Tochter. Der Verein besitzt volle Rechtspersönlichkeit und kann sich daher an einer Tochtergesellschaft beteiligen. Relevant ist das bspw für große Sportvereine, die neben gemeinnützigen Amateur- und Nachwuchsabteilungen eine wirtschaftlich tätige Profimannschaft führen.
Eintrittsgelder
Eintrittsgelder, etwa für Vorträge oder Wettkämpfe, sind ein zulässiges Finanzierungsmittel, sofern die Statuten sie vorsehen. Steht die Veranstaltung in unmittelbarem Zusammenhang mit einem begünstigten Vereinszweck und dient dessen Verwirklichung – das Konzert des Musikvereins, die Theateraufführung des Kulturvereins, der Wettbewerb des Sportvereins –, sind die Einnahmen regelmäßig Erlöse eines unentbehrlichen Hilfsbetriebs. Davon zu unterscheiden sind Teilnahme- und Kursgebühren: Während Eintrittsgelder die passive Teilnahme ermöglichen, berechtigen Kursgebühren zu einer aktiven Tätigkeit, bei der der Verein eine individuell zurechenbare Leistung erbringt. Rechtlich sind sie Leistungsentgelte, deren steuerliche Behandlung sich nach dem Tätigkeitsbereich richtet, in dem sie anfallen.
Vereinsfeste
Besondere Aufmerksamkeit verdienen Vereinsfeste. Gesellige Veranstaltungen wie Feste, Bälle oder Heurigen stehen üblicherweise nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit einem begünstigten Zweck, sind aber nicht automatisch schädlich. Ein kleines Vereinsfest begründet einen entbehrlichen Hilfsbetrieb, dessen Gewinne körperschaftsteuerpflichtig sind, wobei ein jährlicher Freibetrag von 10.000 Euro greift. Ein großes Vereinsfest begründet dagegen einen begünstigungsschädlichen Betrieb; übersteigen die Umsätze aus schädlichen Betrieben insgesamt 100.000 Euro pro Jahr, ist eine gesonderte Ausnahmegenehmigung erforderlich (§§ 44 Abs 2, 45a BAO).
Ob ein Fest als klein gilt, hängt weder von der Gästezahl noch vom Umsatz ab, sondern von vier kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen: Organisation und Durchführung müssen zu mindestens 75 Prozent von Vereinsmitgliedern oder deren Angehörigen getragen werden, die Verpflegung muss grundsätzlich von Mitgliedern bereitgestellt werden, Unterhaltungsdarbietungen müssen von Mitgliedern bestritten werden – Auftritte externer Künstler sind unschädlich, solange das Honorar 1.000 Euro netto pro Stunde nicht übersteigt –, und die Gesamtdauer aller solcher Veranstaltungen darf pro Jahr 72 Stunden nicht überschreiten. In allen anderen Fällen liegt ein großes Vereinsfest vor.
Vermögensverwaltung
Vermögensverwaltung meint die Bewirtschaftung des bestehenden Vereinsvermögens mit dem Ziel, seinen Wert zu erhalten oder Erträge zu erwirtschaften. Der entscheidende Unterschied zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb liegt in der Passivität: Der Verein tritt am Markt nicht als Leistungsanbieter auf, sondern erzielt Erträge aus dem Einsatz vorhandenen Vermögens. Für abgabenrechtlich begünstigte Vereine sind diese Erträge körperschaftsteuerfrei (§ 5 Z 6 KStG).
Bei entsprechender Statutengrundlage stehen Vereinen dieselben Veranlagungsformen offen wie anderen Personen, vor allem Spareinlagen und Festgeld, Anleihen, Investmentfonds, ETFs und Immobilien. Auch Unternehmensbeteiligungen zählen zur Vermögensverwaltung, solange der Verein keine aktive unternehmerische Einflussnahme ausübt, und der Erwerb von Immobilien ist sowohl zur Eigennutzung als auch zur Vermietung zulässig. Die Grenze verläuft dort, wo die Tätigkeit aktiv wird: Regelmäßige An- und Verkäufe von Immobilien, Projektentwicklung, gewerbliche Liegenschaftsverwaltung, hochaktive Spekulation, der regelmäßige Einsatz von Derivaten oder Daytrading mit Kryptowährungen können einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb begründen.
Crowdfunding und Mitarbeiterdarlehen
Crowdfunding hat sich auch im Vereinsbereich etabliert, wobei vier Varianten mit unterschiedlichen Folgen zu unterscheiden sind. Beim belohnungsbasierten Crowdfunding erhalten Unterstützer eine nicht-monetäre Gegenleistung; es liegt ein Leistungsaustausch vor, der steuerlich wie ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb zu behandeln ist. Beteiligungsbasiertes Crowdinvesting ist für Vereine nach dem VerG nicht geeignet, weil eine Beteiligung am unternehmerischen Erfolg bei ideeller Tätigkeit ausscheidet. Kreditbasiertes Crowdlending begründet Rückzahlungspflichten und ist für gemeinnützige Vereine ohne wirtschaftlichen Betrieb wenig relevant. Spendenbasiertes Crowdfunding schließlich ist steuerlich mit klassischen Spenden identisch und bei spendenbegünstigten Vereinen für die Unterstützer absetzbar.
Ein Verein kann auch Darlehen oder Kredit bei Mitgliedern oder Dritten aufnehmen. Das kommt vor allem als Starthilfe nach der Gründung in Betracht, bei kurzfristigem Finanzierungsbedarf oder wenn der Verein noch keine hinreichende Kreditwürdigkeit für eine Bankfinanzierung aufweist. Gewähren Mitglieder ihrem Verein ein Darlehen, sollte jedenfalls ein schriftlicher Vertrag mit Betrag, Zinssatz oder ausdrücklicher Unentgeltlichkeit, Laufzeit und Rückzahlungsmodalitäten abgeschlossen werden. Wichtig ist die Zinsgrenze: Der vom Mitglied verrechnete Zinssatz darf das Marktkonforme nicht übersteigen. Eine zu hohe Verzinsung könnte eine unzulässige Auskehr von Vereinsvermögen an Mitglieder darstellen – mit der Folge, dass das begünstigte Mitglied rückzahlungspflichtig und das zustimmende Leitungsorgan haftbar wird und bei begünstigten Vereinen die Aberkennung der Begünstigung droht.
Wann sollten Sie professionelle Unterstützung hinzuziehen?
Solange sich ein Verein aus echten Mitgliedsbeiträgen und gelegentlichen Spenden finanziert, ist die Finanzgebarung zumeist verhältnismäßig einfach zu bewerkstelligen. Heikel wird es an den Übergängen: wenn aus dem Mitgliedsbeitrag Leistungsentgelt wird, aus dem Vereinsfest ein Gastronomiebetrieb oder aus der Vermögensverwaltung Spekulation. Dort entscheidet sich, ob eine allenfalls vorhandene abgabenrechtliche Begünstigung erhalten bleibt oder für den gesamten Verein verloren geht, ob Verwaltungsstrafen drohen oder äußerstenfalls eine behördliche Auflösung des Vereins.
Frühzeitige rechtliche und steuerliche Begleitung zahlt sich daher etwa bei der Gestaltung der Finanzierungsklauseln in den Statuten, vor Aufnahme einer wirtschaftlichen Tätigkeit, bei der Vorbereitung eines Antrags auf Spendenbegünstigung, bei Auslagerung eines Wirtschaftsbetriebs in eine Tochtergesellschaft oder bei der Gestaltung von Sponsoringverträgen aus - und natürlich immer dann, wenn eine Abgabenprüfung ins Haus steht.
Kontakt zu Vereinsanwalt Mag. Dorian Schmelz
Häufige Fragen zur Vereinsfinanzierung
Grundsätzlich ja: Einnahmenüberschüsse sind zulässig und unter bestimmten Voraussetzungen sogar wünschenswert. Der Verein darf allerdings nicht auf Gewinn ausgerichtet sein, die Gewinnerzielung also nicht zum Zweck haben. Die Überschüsse müssen außerdem dem Vereinszweck zufließen und dürfen nicht an die Mitglieder ausgeschüttet werden. Zulässig - und empfehlenswert - kann aber zB die Bildung von Rücklagen für schlechtere Zeiten oder für konkrete Projekte, die mit erheblichem finanziellen Aufwand verbunden sind, sein.
Ein kleines Vereinsfest liegt vor, wenn es überwiegend von Vereinsmitgliedern oder deren Angehörigen organisiert und durchgeführt wird, sonstige Helfer unentgeltlich mitarbeiten und die Gesamtdauer solcher Veranstaltungen 72 Stunden pro Kalenderjahr nicht überschreitet. Es gilt steuerlich als entbehrlicher Hilfsbetrieb, sodass der Gewinn zwar körperschaftsteuerpflichtig ist, steuerliche Begünstigungen des Vereins aber im Übrigen erhalten bleiben. Werden die Voraussetzungen nicht erfüllt, liegt ein großes Vereinsfest und damit grundsätzlich ein begünstigungsschädlicher Geschäftsbetrieb vor.
Ein echter Mitgliedsbeitrag hat keinen Gegenleistungscharakter; er ist körperschaft- und umsatzsteuerfrei. Ein unechter Mitgliedsbeitrag ist bei wirtschaftlicher Betrachtung eigentlich Entgelt für eine bestimmte Leistung, wenngleich er als "Mitgliedsbeitrag" tituliert wird; er wird steuerlich wie ein Leistungsentgelt behandelt.
Spenden an Vereine können steuerlich absetzbar sein, wenn der Verein vom Finanzamt bescheidmäßig als spendenbegünstigte Einrichtung anerkannt wurde. Ob ein Verein spendenbegünstigt ist, lässt sich in der Liste der begünstigten Einrichtungen des Bundesministeriums für Finanzen überprüfen. Privatpersonen können solche Spenden als Sonderausgaben geltend machen, Unternehmen als Betriebsausgabe. Daraus folgt umgekehrt, dass nicht jede Spende an einen Verein steuerlich absetzbar ist.
Ein Verein kann die Spendenbegünstigung beim Finanzamt Österreich beantragen, wenn er nach seinen Statuten und seiner tatsächlichen Tätigkeit ausschließlich und unmittelbar begünstigte, insbesondere gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgt. Diese Tätigkeit muss bereits seit mindestens einem vollständigen, zwölf Monate umfassenden Wirtschaftsjahr bestehen. Der Antrag ist durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer elektronisch über FinanzOnline einzureichen. Sind alle Voraussetzungen erfüllt, erteilt das Finanzamt einen Spendenbegünstigungsbescheid und nimmt den Verein in die Liste der spendenbegünstigten Einrichtungen des Bundesministeriums für Finanzen auf.