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Rechnungsprüfer im Verein. Weil Kontrolle besser ist.

Kurz erklärt

Jeder Verein – vom Zwei-Personen-Kleinverein bis zum Großverein – muss mindestens zwei Rechnungsprüfer bestellen. Sie prüfen, ob die Rechnungslegung ordnungsgemäß ist und die Mittel statutengemäß verwendet wurden, nicht aber, ob das Leitungsorgan den Verein im Übrigen weise führt. Rechnungsprüfer müssen unabhängig und unbefangen sein, dürfen aber, anders als vielfach angenommen, auch von außen kommen und müssen keine Vereinsmitglieder sein. Wer diese Funktion übernimmt, sollte sie nicht auf die leichte Schulter nehmen: Rechnungsprüfer haften dem Verein für eine sorgfaltswidrige Prüfung ganz ähnlich wie das Leitungsorgan. Nach dem alten Grundsatz „Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser" sichert diese Doppelspitze aus Leitungsorgan und Rechnungsprüfern die finanzielle Integrität des Vereins ab.

Direkt zum Thema: Wesen und Stellung | Was Rechnungsprüfer prüfen | Aufsichtsrat und Abschlussprüfer | Bestellung und Anforderungen | Ablauf und Prüfbericht | Haftung der Rechnungsprüfer | Wann brauche ich Unterstützung? | Häufige Fragen

Das Wesen der Rechnungsprüfung

Die Rechnungsprüfer bilden die gesetzlich vorgeschriebene Finanzkontrolle des Vereins. Das VereinsG kennt zwar nur zwei zwingende Organe im technischen Sinn – die Mitgliederversammlung und das Leitungsorgan –, verpflichtet aber darüber hinaus Vereine, mindestens zwei Rechnungsprüfer zu bestellen (§ 5 Abs 5 VerG). Diese Pflicht trifft ausnahmslos jeden Verein, unabhängig von seiner Größe und wirtschaftlichen Tätigkeit; selbst der zweipersonale Kleinstverein kommt an ihr nicht vorbei.

Der Gedanke dahinter ist ein einfacher: Wer die Geschäfte führt und über das Vereinsvermögen verfügt, soll nicht zugleich sein eigener Kontrollor sein. Die Rechnungsprüfer schaffen eine institutionelle Distanz zwischen dem, der das Geld verwaltet, und dem, der die Verwaltung überprüft. Sie berichten dem Leitungsorgan und einem allfälligen Aufsichtsorgan über das Ergebnis ihrer Prüfung und sind einzubinden, wenn die Information der Mitglieder über die geprüfte Rechnung in der Mitgliederversammlung erfolgt. Auf diese Weise erhalten auch die Mitglieder, deren eigene Einsichtsrechte in die Buchhaltung beschränkt sind, eine unabhängige Einschätzung darüber, ob mit den Vereinsmitteln ordnungsgemäß umgegangen wurde.

Praxistipp: Die Rechnungsprüfung wird in vielen Vereinen als lästige Formalität am Rande der Mitgliederversammlung behandelt. Das wird ihrer Bedeutung nicht gerecht. Eine sorgfältige, dokumentierte Prüfung schützt nicht nur den Verein vor unbemerkten Fehlentwicklungen, sondern auch die Prüfer selbst vor dem Vorwurf, ihre Kontrollpflicht vernachlässigt zu haben.
 

Was Rechnungsprüfer prüfen – und was nicht

Der Prüfungsauftrag der Rechnungsprüfer ist gesetzlich eng gefasst. Sie haben die Finanzgebarung des Vereins in zweifacher Hinsicht zu prüfen: einerseits auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung, andererseits auf die statutengemäße Verwendung der Mittel (§ 21 Abs 2 VerG). Die erste Frage lautet, vereinfacht gesagt: Stimmt die Buchhaltung, sind Einnahmen und Ausgaben vollständig, richtig und belegt erfasst? Die zweite Frage lautet: Wurde das Geld tatsächlich für die in den Statuten festgelegten Zwecke ausgegeben und nicht zweckwidrig verwendet?

Zur Abgrenzung wertvoll ist, zu verstehen, was Rechnungsprüfer nicht zu prüfen haben. Ihr Auftrag erstreckt sich nicht auf die allgemeine Geschäftsführung des Leitungsorgans. Ob eine unternehmerische Entscheidung klug war, ob ein Vereinsprojekt sinnvoll ist oder ob die strategische Ausrichtung des Vereins überzeugt, ist nicht Gegenstand der Rechnungsprüfung. Rechnungsprüfer sind auf die Zahlen fokussiert, nicht auf die Zweckmäßigkeit der dahinterstehenden Entscheidungen. Damit unterscheiden sie sich grundlegend von einem Aufsichtsorgan, das – soweit die Statuten es vorsehen – die Leitungstätigkeit in ihrer Gesamtheit überwacht.

Ein besonderes Augenmerk verlangt das Gesetz auf ungewöhnliche Einnahmen und Ausgaben und vor allem auf Insichgeschäfte, also Geschäfte, die ein Organwalter mit dem Verein im eigenen Namen oder für einen Dritten abschließt (§ 21 Abs 3 iVm § 6 Abs 4 VerG). Gerade an dieser Schnittstelle zwischen Vereinsinteresse und Eigeninteresse eines Organwalters liegt ein typisches Risiko, dem die Prüfer erhöhte Aufmerksamkeit widmen müssen.

Rechnungsprüfer, Aufsichtsrat und Abschlussprüfer

Die drei Kontrollinstanzen des Vereinsrechts werden in der Praxis leicht verwechselt, erfüllen aber unterschiedliche Funktionen. Der Rechnungsprüfer ist die gesetzlich für jeden Verein vorgeschriebene Finanzkontrolle mit dem soeben beschriebenen, eng umrissenen Prüfauftrag. Das Aufsichtsorgan – oft „Aufsichtsrat“ oder „Kuratorium“ genannt – ist demgegenüber freiwillig; richtet ein Verein es ein, überwacht es das Leitungsorgan in dessen Gesamttätigkeit und kann daher auch strategische, rechtliche und operative Aspekte in den Blick nehmen. Beide Kontrollinstanzen können einander ergänzen: Die Rechnungsprüfer konzentrieren sich auf die finanzielle Gebarung, das Aufsichtsorgan behält das größere Bild im Auge.

Von beiden zu unterscheiden ist schließlich der Abschlussprüfer. Große Vereine – deren gewöhnliche Einnahmen oder Ausgaben in zwei aufeinanderfolgenden Jahren jeweils drei Millionen Euro übersteigen oder deren jährliches Publikumsspendenaufkommen jeweils über einer Million Euro liegt – müssen ihren erweiterten Jahresabschluss durch einen Abschlussprüfer prüfen lassen (§ 22 Abs 2 VerG). Als Abschlussprüfer kommen Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften in Betracht. Der Abschlussprüfer übernimmt dabei zugleich die Aufgaben der Rechnungsprüfer, sodass ein großer Verein daneben keine gesonderten Rechnungsprüfer bestellen muss.

Praxistipp: Nicht der Name entscheidet über die rechtliche Stellung eines Kontrollgremiums, sondern seine tatsächlichen Kompetenzen. Ein als „Kontrollausschuss“ oder „Beirat“ bezeichnetes Gremium, dem echte Aufsichtsbefugnisse gegenüber dem Leitungsorgan zukommen, kann funktional ein Aufsichtsorgan sein. Folge wäre, dass die gesetzlichen Vorgaben für Aufsichtsorgane auf es anzuwenden sind. Die Bestellung der beiden gesetzlich vorgeschriebenen Rechnungsprüfer ersetzt ein solches Gremium hingegen nicht.
 

Bestellung und Anforderungen an die Rechnungsprüfer

Jeder Verein hat mindestens zwei Rechnungsprüfer zu bestellen; die Auswahl obliegt der Mitgliederversammlung (§ 5 Abs 5 VerG). Ist eine Bestellung ausnahmsweise schon vor der nächsten Mitgliederversammlung notwendig, wählt das Aufsichtsorgan oder – fehlt ein solches – das Leitungsorgan die Prüfer aus. Dass es mindestens zwei sein müssen, ist kein Zufall: Zwei Prüfer können einander kontrollieren und im Vier-Augen-Prinzip zu einem tragfähigeren Ergebnis kommen als eine Einzelperson.

Die zentrale persönliche Anforderung ist die Unabhängigkeit und Unbefangenheit der Prüfer (§ 5 Abs 5 iVm Abs 4 VerG). Unabhängigkeit bedeutet, dass der Rechnungsprüfer in seiner Kontrolltätigkeit nicht durch Weisungen oder durch persönliche, rechtliche oder wirtschaftliche Abhängigkeiten vom Leitungsorgan beeinflusst wird. Unbefangenheit ist verletzt, wenn unsachliche persönliche Bindungen eine unparteiische Beurteilung hemmen. Aus diesem Grund darf ein Rechnungsprüfer insbesondere nicht dem Leitungsorgan angehören, dessen Gebarung er ja gerade zu prüfen hat – niemand soll sich selbst kontrollieren.

Ein weit verbreitetes Missverständnis betrifft die Frage, wer überhaupt Rechnungsprüfer werden darf. Anders als vielfach angenommen, müssen Rechnungsprüfer keine Vereinsmitglieder sein. Es ist ohne Weiteres zulässig – und bei anspruchsvollerer Gebarung oft sinnvoll –, außenstehende Fachleute wie Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer zu Rechnungsprüfern zu bestellen. Eine bestimmte fachliche Qualifikation schreibt das Gesetz zwar nicht vor; das entbindet die Prüfer aber nicht davon, ihre Aufgabe mit der gebotenen Sorgfalt zu erfüllen.

Praxistipp: Gerade in kleinen Vereinen wird die Rechnungsprüfung mitunter gutwilligen, aber fachfremden Mitgliedern übertragen. Das iführt immer wieder zu Prüfungen von bescheidener Aussagekraft. Wächst der Verein oder unterhält er wirtschaftliche Tätigkeiten, sollte überlegt werden, fachkundige Rechnungsprüfer zu bestellen, wofür auch auf außenstehende Personen, etwa Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer, geeignet sind. Die Statuten können entsprechende Anforderungen an die Qualifikation der Prüfer ausdrücklich vorsehen.
 

Ablauf der Prüfung und der Prüfbericht

Der Ablauf der Rechnungsprüfung ist an einen klaren Zeitrahmen gebunden. Das Leitungsorgan hat nach dem Ende des Rechnungsjahrs binnen fünf Monaten die Einnahmen- und Ausgabenrechnung samt Vermögensübersicht zu erstellen (§ 21 Abs 1 VerG). Von diesem Zeitpunkt an haben die Rechnungsprüfer vier Monate Zeit, die Finanzgebarung zu prüfen (§ 21 Abs 2 VerG). Das Leitungsorgan ist dabei zur Mitwirkung verpflichtet; es hat den Prüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Zur Erfüllung ihrer Aufgabe steht den Rechnungsprüfern ein umfassendes Einsichtsrecht in sämtliche Buchungsunterlagen zu, einschließlich Kontoauszügen, Belegen und sonstiger prüfungsrelevanter Dokumente.

Das Ergebnis der Prüfung mündet in einen Prüfbericht. Dieser hat die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel entweder zu bestätigen oder festgestellte Gebarungsmängel und Gefahren für den Bestand des Vereins aufzuzeigen (§ 21 Abs 3 VerG). Auf ungewöhnliche Einnahmen oder Ausgaben und insbesondere auf Insichgeschäfte ist dabei besonders einzugehen. Die Rechnungsprüfer berichten dem Leitungsorgan und einem allfälligen Aufsichtsorgan; die zuständigen Vereinsorgane haben aufgezeigte Mängel zu beseitigen und Maßnahmen gegen aufgezeigte Gefahren zu treffen (§ 21 Abs 4 VerG).

Was aber, wenn das Leitungsorgan die Prüfung blockiert oder festgestellte Missstände ignoriert? Für diesen Fall gibt das Gesetz den Rechnungsprüfern ein scharfes Schwert in die Hand. Stellen sie fest, dass das Leitungsorgan beharrlich und auf schwerwiegende Weise gegen seine Rechnungslegungspflichten verstößt, ohne dass in absehbarer Zeit Abhilfe zu erwarten ist, können sie vom Leitungsorgan die Einberufung einer Mitgliederversammlung verlangen – und, wenn dieses untätig bleibt, eine solche sogar selbst einberufen (§ 21 Abs 5 VerG). Auch die Verweigerung der Einsicht müssen die Rechnungsprüfer nicht hinnehmen: Wird sie ihnen verwehrt, haben sie darüber in der Mitgliederversammlung zu berichten.

Praxistipp: Eine schriftliche Dokumentation der Prüftätigkeit ist auch dort empfehlenswert, wo die Statuten sie nicht ausdrücklich verlangen. Sie schafft Transparenz gegenüber Leitungsorgan und Mitgliederversammlung und liefert im Haftungsfall den Nachweis darüber, was die Prüfer in welchem Umfang geprüft und festgestellt haben.
 

Die Haftung der Rechnungsprüfer

Die Rechnungsprüfung ist keine haftungsfreie Gefälligkeit, sondern eine verantwortungsvolle Aufgabe. Rechnungsprüfer haften dem Verein sinngemäß wie das Leitungsorgan (§ 24 Abs 1 VerG). Verletzen sie bei ihrer Prüfung schuldhaft die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Organwalters und entsteht dem Verein daraus ein Schaden, sind sie zum Ersatz verpflichtet. Die Haftung setzt dabei keineswegs erst bei strafrechtlich relevantem Fehlverhalten ein; es genügt, dass die Prüfer die ihnen obliegende Sorgfalt außer Acht lassen, etwa indem sie über eine bei gehöriger Prüfung erkennbare Veruntreuung großzügig hinwegsehen.

Wie beim Leitungsorgan differenziert das Gesetz nach der Entgeltlichkeit der Tätigkeit. Unentgeltlich tätige Rechnungsprüfer haften dem Verein gegenüber nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, entgeltlich tätige hingegen bereits bei leichter Fahrlässigkeit (§ 24 Abs 1 VerG). Eine bloße Aufwandsentschädigung für tatsächlich entstandene Kosten beseitigt die Unentgeltlichkeit dabei nicht. Zusätzlich gelten für Rechnungsprüfer die Haftungshöchstgrenzen des § 275 Abs 2 UGB sinngemäß (§ 24 Abs 4 VerG), die sich nach der Größe des Vereins staffeln. Diese Obergrenzen dürfen aber nicht mit faktischer Risikolosigkeit verwechselt werden: Schon für einen kleinen Verein reicht die Höchstgrenze bis zu zwei Millionen Euro.

Wird ein unentgeltlich tätiger Rechnungsprüfer von einem Dritten für einen in Wahrnehmung seiner Prüftätigkeit verursachten Schaden in Anspruch genommen, steht ihm gegenüber dem Verein ein Freistellungsanspruch zu, sofern er den Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat (§ 24 Abs 5 VerG). Schließt der Verein eine Haftpflichtversicherung für seine Rechnungsprüfer ab, muss diese auch eben diesen Freistellungsanspruch decken (§ 24 Abs 7 VerG).

Praxistipp: Auch wer eine Rechnungsprüfung nur ehrenamtlich und aus Gefälligkeit übernimmt, sollte sich der Haftungsdimension bewusst sein. Die Unentgeltlichkeit mildert den Verschuldensmaßstab, hebt die Haftung aber nicht auf. Wer zur Prüfung bestellt wird, sollte sich daher die Zeit für eine ordentliche Prüfung nehmen – oder die Bestellung ablehnen.

Unterstützung

Wann sollten Sie professionelle Unterstützung hinzuziehen?

Bei einem kleinen Verein, der sich aus echten Mitgliedsbeiträgen finanziert und keine wirtschaftlichen Betriebe unterhält, werden zwei sorgfältige Rechnungsprüfer ihre Aufgabe in aller Regel ohne laufende rechtliche oder steuerliche Begleitung bewältigen, wenngleich die punktuelle Beiziehung von Rat geboten sein kann. Anders liegt es, wenn die Gebarung komplexer wird, wenn wirtschaftliche Tätigkeiten, Subventionen oder abgabenrechtliche Begünstigungen ins Spiel kommen oder wenn die Rechnungsprüfer im Zug ihrer Tätigkeit auf Unregelmäßigkeiten stoßen.

Gerade der letztgenannte Fall ist heikel. Deckt eine Rechnungsprüfung Anhaltspunkte für eine zweckwidrige Mittelverwendung, für Insichgeschäfte oder gar für eine Veruntreuung auf, stellen sich rasch Fragen mit potenziell schwerwiegenden Folgen. In solchen Situationen kann die Beiziehung von vereinsrechtlich versierten Rechtsanwälten und Steuerberatern nicht nur den Rechnungsprüfern Sicherheit geben, sondern auch dem Verein helfen, berechtigte Ansprüche zu wahren und Fehler bei ihrer Durchsetzung zu vermeiden.

Kontakt zu Vereinsanwalt Mag. Dorian Schmelz

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Häufige Fragen zu den Rechnungsprüfern

Muss wirklich jeder Verein Rechnungsprüfer bestellen?

Jein. Grundsätzlich muss jeder Verein mindestens zwei Rechnungsprüfer zu bestellen, und zwar unabhängig von seiner Größe (§ 5 Abs 5 VerG). Auch der kleinste, zweipersonale Verein kommt an dieser Pflicht nicht vorbei. Große Vereine, die einen Abschlussprüfer bestellen müssen, benötigen jedoch daneben keine gesonderten Rechnungsprüfer, weil der Abschlussprüfer deren Aufgaben übernimmt.

Müssen Rechnungsprüfer Mitglieder des Vereins sein?

Rechnungsprüfer müssen keine Vereinsmitglieder sein. Es ist zulässig - und bei anspruchsvollerer Gebarung oft sinnvoll - außenstehende Fachleute wie Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer zu bestellen. Entscheidend ist nicht die Mitgliedschaft, sondern dass die Prüfer unabhängig und unbefangen sind und insbesondere nicht dem Leitungsorgan des Vereins angehören.

Was genau prüfen Rechnungsprüfer?

Rechnungsprüfer untersuchen die Finanzgebarung eines Vereins in zwei Richtungen: die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung, also ob die Buchhaltung stimmt, und die statutengemäße Verwendung der Mittel, also ob das Geld für die Vereinszwecke ausgegeben wurde. Die allgemeine Geschäftsführung des Leitungsorgans, etwa die Zweckmäßigkeit einzelner Entscheidungen, prüfen sie hingegen nicht.

Was können Rechnungsprüfer tun, wenn das Leitungsorgan mauert?

Stellen die Rechnungsprüfer fest, dass das Leitungsorgan beharrlich und schwerwiegend gegen seine Rechnungslegungspflichten verstößt, können sie vom Leitungsorgan die Einberufung einer Mitgliederversammlung verlangen und diese notfalls selbst einberufen (§ 21 Abs 5 VerG). Wird ihnen die Einsicht in Unterlagen verweigert, haben sie darüber in der Mitgliederversammlung zu berichten.

Wofür haften Rechnungsprüfer?

Rechnungsprüfer haften dem Verein sinngemäß wie das Leitungsorgan, also für die Einhaltung der geschuldeten Sorgfalt (§ 24 Abs 1 VerG). Unentgeltlich tätige Prüfer haften dem Verein gegenüber nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, entgeltlich tätige bereits bei leichter Fahrlässigkeit. Zusätzlich gelten sinngemäß die Haftungshöchstgrenzen des § 275 Abs 2 UGB  sinngemäß, sodass die Haftung der Höhe nach beschränkt ist.