Vereinsmitgliedschaft. Zur Treue verpflichtet.
Kurz erklärt
Während in Deutschland sieben Gründungsmitglieder erforderlich sind, kommt ein österreichischer Verein mit nur zwei Mitgliedern aus. Letztgenannten wird im VerG eine starke Stellung eingeräumt, die das Recht umfasst, die Mitglieder des Leitungsorgans wie auch die Rechnungsprüfer jederzeit abzuberufen oder auszutauschen. Wer aktuell Mitglied eines Vereins ist, ist für außenstehende Personen nicht nachvollziehbar; anders als die Gesellschafter einer GmbH im Firmenbuch aufscheinen, weist das Zentrale Vereinsregister die Mitglieder eines Vereins nicht aus. Das Leitungsorgan hat vielmehr den Mitgliederstand selbst erfassen und aktuell halten – wer das versäumt, merkt es spätestens bei der nächsten Mitgliederversammlung, wenn Beschlüsse anfechtbar werden, weil nicht alle Mitglieder korrekt eingeladen wurden.
In diesem Kapitel: Wer Mitglied werden kann | Mitgliedskategorien | Aufnahme Schritt für Schritt | Rechte und Pflichten | Austritt und Ausschluss | Häufige Fragen
Wer Mitglied eines Vereins werden kann
Das Vereinsgesetz öffnet den Zugang zur Mitgliedschaft weit: Grundsätzlich kann jede natürliche und jede juristische Person einem Verein beitreten, und auch rechts- oder teilrechtsfähige Organisationen kommen als Mitglieder in Betracht. Einschränkungen kennt das Gesetz kaum, sie können sich aber aus Statuten ergeben.
Für natürliche Personen besteht keine gesetzliche Schranke. Österreicher und Nicht-Österreicher sind einander gleichgestellt, und auch fremde Staatsbürger können einem österreichischen Verein ohne Weiteres beitreten. Ebenso wenig ist die Mitgliedschaft juristischer Personen beschränkt, und zwar auch dann nicht, wenn diese ihren Sitz außerhalb Österreichs haben; sie üben ihre Mitgliedschaftsrechte durch ihre vertretungsbefugten Organe aus.
Etwas differenzierter ist die Lage bei Minderjährigen. Bei einem typischen Schüler- oder Jugendverein wird der Beitritt häufig eine geringfügige Angelegenheit des täglichen Lebens sein, zu der bereits ein mündiger Minderjähriger selbständig berechtigt ist. Sind mit dem Beitritt oder der laufenden Mitgliedschaft hingegen erhebliche finanzielle Lasten verbunden, tritt das Erfordernis hinzu, dass ein Erziehungsberechtigter zustimmt.
Wo das Gesetz schweigt, dürfen die Statuten gestalten. Sie können die Mitgliedschaft etwa an einen bestimmten Beruf, ein Alter, einen Wohnsitz oder eine fachliche Qualifikation knüpfen und den Verein damit gezielt für einen definierten Personenkreis öffnen. Nach unten hin zieht das Gesetz nur eine einzige feste Grenze: In seiner kleinsten denkbaren Ausprägung besteht ein Verein aus lediglich zwei Mitgliedern. Solche Kleinstvereine sind in Österreich nicht nur zulässig, sondern in der Praxis auch verhältnismäßig häufig. Ihr Reiz liegt auf der Hand: Eine überschaubare Mitgliederzahl erlaubt rasche Entscheidungen und eine schlanke, kostengünstige Organisation. Und wer als Gründungsmitglied ein Herzensprojekt verwirklicht, behält in einer kleinen Struktur leichter den bestimmenden Einfluss, den er sich wünscht.
Mitgliedskategorien
Das Vereinsgesetz schreibt keine bestimmten Mitgliedskategorien vor. Es ist daher zulässig, in den Statuten überhaupt nicht zwischen verschiedenen Arten von Mitgliedern zu unterscheiden. Entscheidet sich ein Verein dennoch für eine Differenzierung, begegnen in der Praxis vor allem drei Kategorien.
Die ordentlichen Mitglieder sind die eigentlichen Träger des Vereinslebens. Ihnen kommen die vollen Mitgliedschaftsrechte zu: das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung, das aktive und passive Wahlrecht sowie das Recht, an allen Vereinsveranstaltungen teilzunehmen. Ihnen gegenüber steht regelmäßig die Pflicht, einen Mitgliedsbeitrag zu leisten oder aktiv mitzuarbeiten.
Daneben finden sich häufig außerordentliche Mitglieder, die fallweise auch als Fördermitglieder bezeichnet werden. Sie unterstützen den Verein ideell oder finanziell, ohne voll in das Vereinsgeschehen eingebunden zu sein, verfügen typischerweise über kein oder nur ein eingeschränktes Stimmrecht und entrichten oft einen geringeren Förderbeitrag. Diese Kategorie eignet sich vor allem dazu, Sympathisanten einzubinden, ohne ihnen volle Mitsprache einzuräumen.
Die dritte gebräuchliche Kategorie bilden die Ehrenmitglieder. Sie werden typischerweise durch Beschluss der Mitgliederversammlung für besondere Verdienste ernannt, sind häufig beitragsbefreit und verfügen je nach Ausgestaltung nur über ein beratendes oder gar kein Stimmrecht. Die Ehrenmitgliedschaft dient ebenso der Würdigung verdienter Personen wie der langfristigen Bindung von Branchenkennern, die ihre Erfahrung und ihr Netzwerk einbringen sollen.
Mit der Mitgliedschaft verbundene Rechte und Pflichten
Überblick
Die Rechte der Mitglieder speisen sich aus zwei Quellen, nämlich dem Gesetz und den Statuten, wobei das Vereinsgesetz selbst nur wenige konkrete Vorgaben macht und der statutarischen Ausgestaltung damit breiten Raum lässt. Zum typischen Bestand der Mitgliederrechte gehören das Recht, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und dort seine Meinung zu äußern, das Stimmrecht samt aktivem und passivem Wahlrecht sowie das Recht, an Vereinsveranstaltungen teilzunehmen und Vereinsleistungen in Anspruch zu nehmen. Hinzu tritt das Recht auf Information über Tätigkeit und Gebarung des Vereins, das – anders als die übrigen Rechte – gesetzlich zwingend ausgestaltet ist, sowie das Recht, jederzeit wieder aus dem Verein auszutreten. Den Rechten stehen Pflichten gegenüber. Sofern die Statuten dies vorsehen, haben Mitglieder Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge zu entrichten. Darüber hinaus trifft sie die Pflicht, den Vereinszweck zu fördern, sowie eine allgemeine Treuepflicht gegenüber dem Verein, deren Intensität sich nach der jeweiligen Mitgliedskategorie und dem Vereinszweck bemisst.
Mitwirkung in der Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung stehen jedem stimmberechtigten Mitglied drei Kernrechte zu: Das Teilnahmerecht berechtigt zur physischen und – sofern die Statuten dies vorsehen – auch zur virtuellen Anwesenheit. Das Rederecht erlaubt es, zu jedem Tagesordnungspunkt das Wort zu ergreifen. Und das Antragsrecht ermöglicht es, eigene Beschlussvorschläge einzubringen; stimmberechtigte Mitglieder können darüber hinaus eine Ergänzung der Tagesordnung verlangen, was bloß teilnahmeberechtigten Mitgliedern verwehrt bleibt.
Im Grundsatz steht jedem Mitglied eine Stimme zu, doch die Statuten dürfen davon abweichen, etwa indem sie Gründungsmitgliedern ein Mehrstimmrecht einräumen. Zulässig ist es auch, das Stimmrecht an die Zahlung des Mitgliedsbeitrags zu binden, sodass es für säumige Mitglieder bis zur Nachzahlung ruht. Das passive Wahlrecht schließlich kann an eine Mindestdauer der Mitgliedschaft, ein Mindestalter oder bestimmte Qualifikationen geknüpft werden, solange dies sachlich gerechtfertigt ist.
Informationsrecht
Das Leitungsorgan ist verpflichtet, die Mitglieder in der Mitgliederversammlung über Tätigkeit und Gebarung des Vereins zu informieren (§ 20 VerG). Dieses Recht ist zwingend und kann durch die Statuten nicht abbedungen werden. Zu berichten ist dabei nicht nur über bereits abgeschlossene Vorgänge, sondern auch über laufende Entwicklungen von Bedeutung, etwa geplante größere Investitionen. Verlangt mindestens ein Zehntel der Mitglieder unter Angabe von Gründen Auskunft, so ist diese binnen vier Wochen auch außerhalb einer Versammlung zu erteilen; die Statuten dürfen dieses Zehntelquorum absenken, nicht aber anheben. Ergänzend hat jedes einzelne Mitglied das Recht, die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder den sonstigen Rechnungsabschluss einzusehen.
Einschränkung der Mitgliederrechte durch die Statuten
Mitgliederrechte lassen sich durch die Statuten in erheblichem Umfang einschränken – das ist ein Kernstück der Vereinsautonomie. Die Grenzen dieser Gestaltungsfreiheit ergeben sich aus den Vorgaben des Vereinsgesetzes und aus allgemein-zivilrechtlichen Schranken, insbesondere dem Verbot der Sittenwidrigkeit.
Bestimmte Kernrechte sind unabdingbar. Das Austrittsrecht kann zwar an Fristen und Formen geknüpft, aber nicht vollständig ausgeschlossen werden; eine Klausel, die den Austritt dauerhaft verbietet oder für unzumutbar lange Zeit ausschließt, wäre sittenwidrig und nach § 879 ABGB nichtig. In gleicher Weise sind die Informationsrechte zwingend und einer statutarischen Beseitigung entzogen. Eine zweite Grenze zieht das Konsumentenschutzrecht. Verlangt ein Verein von seinen Mitgliedern Beiträge oder sonstige Geldleistungen, räumt ihnen aber nur sehr eingeschränkte Mitwirkungsrechte ein, und dient die Mitgliedschaft nicht geschäftlichen Zwecken, so ist das Konsumentenschutzgesetz auch auf den Verein anwendbar (§ 1 Abs 4 KSchG). Die Statuten müssen dann den strengen konsumentenschutzrechtlichen Vorgaben genügen.
Treupflicht
Vereinsmitglieder sind dem Verein zur Loyalität verpflichtet. Sie haben den Vereinszweck zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Verein schadet oder seinen Zweck konterkariert. Diese Treuepflicht ist schwächer ausgeprägt als jene eines Gesellschafters in einer Personengesellschaft. Von einem einfachen Vereinsmitglied lässt sich nicht verlangen, eigene wirtschaftliche Interessen dauerhaft dem Vereinszweck unterzuordnen oder auf jeden Wettbewerb mit dem Verein zu verzichten. Untersagt ist hingegen aktiv vereinsschädigendes Verhalten, etwa die Weitergabe vertraulicher Informationen an Konkurrenten oder die gezielte Unterminierung von Vereinsbeschlüssen.
Für Organmitglieder gilt ein strengerer Maßstab. Sie haben ausschließlich im Interesse des Vereins zu handeln, dürfen aus ihrer Stellung keine persönlichen Vorteile ziehen und müssen Interessenkonflikte offenlegen.
Was geschieht, wenn Mitglieder ihre Pflichten verletzen
Verletzt ein Mitglied seine Pflichten, steht dem Verein ein abgestuftes Instrumentarium zur Verfügung. Als sanfte Sanktion bietet sich eine Abmahnung an, als äußerste der Vereinsausschluss. Bei ausstehenden Beiträgen kann der Verein – sofern die Statuten dies vorsehen – das Stimmrecht des säumigen Mitglieds bis zur Begleichung aussetzen und ihm ebenso die Inanspruchnahme von Vereinsleistungen verwehren. Ausstehende Mitgliedsbeiträge lassen sich zudem auch ohne gesonderte statutarische Anordnung gerichtlich betreiben, was sinngemäß für den Ersatz des dem Verein entstandenen Schadens gilt.
Das Ende einer Vereinsmitgliedschaft
Übersicht
Eine Mitgliedschaft kann auf fünf verschiedenen Wegen zu ihrem Ende kommen. Am unausweichlichsten geschieht dies durch den Tod des Mitglieds oder den Verlust seiner Rechtspersönlichkeit, insofern das Mitglied eine juristische Person ist. Die Mitgliedschaft erlischt dann automatisch und ist prinzipiell nicht vererblich. Daneben stehen der freiwillige Austritt des Mitglieds und, als Gegenstück, der Ausschluss durch den Verein. Ein vierter Weg ist das automatische Erlöschen bei Bedingungseintritt: Knüpfen die Statuten die Mitgliedschaft zulässigerweise an bestimmte Voraussetzungen, etwa die aktive Ausübung eines Berufs, so endet sie mit deren Wegfall von selbst. Und schließlich endet mit der Auflösung des Vereins zwangsläufig auch die Mitgliedschaft sämtlicher Mitglieder.
Der Austritt aus einem Verein
Der Austritt erfolgt durch einseitige Willenserklärung und bedarf keiner Zustimmung des Vereins. Wirksam wird er, sobald die Erklärung dem Verein, vertreten durch das Leitungsorgan, zugeht. Die Statuten dürfen den Austritt an Fristen und Termine binden; üblich ist etwa der Austritt zum Ende des Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist. Fehlen statutarische Fristen überhaupt, ist der Austritt jederzeit möglich. Von alle dem unabhängig bleibt der sofortige Austritt aus wichtigem Grund, bei dessen Vorliegen sich ein Mitglied mit sofortiger Wirkung von der Mitgliedschaft lösen kann.
Der Ausschluss eines Vereinsmitglieds
Der Vereinsausschluss ist die schärfste vereinsinterne Sanktion und setzt das Vorliegen von Ausschlussgründen voraus. Diese sollten in den Statuten spezifiziert werden. Als typische Ausschlussgründe gelten grobe Verletzungen der Mitgliedspflichten, etwa der Verzug mit dem Mitgliedsbeitrag trotz Mahnung und Nachfristsetzung sowie grobe Treuepflichtverletzungen. Wer einen Parallel-Verein aufbaut und dafür systematisch Mitglieder abwirbt, verwirklicht regelmäßig einen Ausschlussgrund, und Gleiches gilt für öffentliche, wahrheitswidrige und kreditschädigende Äußerungen über den Verein, etwa in sozialen Medien.
Ehe das nach den Statuten zuständige Organ ein Vereinsmitglied aus wichtigem Grund ausschließt, ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu bieten. Eine derartige Gewährung rechtlichen Gehörs entspricht grundlegenden Prinzipien eines rechtsstaatlichen Verfahrens und ist auch auf Vereinsebene einzuhalten.
Wann sollten Sie professionelle Unterstützung hinzuziehen?
Das alltägliche Mitgliedermanagement lässt sich in aller Regel problemlos ohne externe Berater abwickeln, sofern das erstmalige Setup des Vereins - etwa Statuten und Beitrittsanträge - sorgfältig und sauber aufgesetzt wurde. Komplexer wird es, wenn zwischen Mitgliedern eine Patt-Situation entsteht, Beschlüsse einer Mitgliederversammlung angefochten oder ein Mitglied ausgeschlossen werden soll. Ein leichtfertiger Vereinsausschluss, eine fehlerhaft einberufene Mitgliederversammlung oder minder durchdachte Statuten können rechtliche Folgewirkungen haben, die nicht nur ärgerlich sind, sonder zu spürbaren Schäden für den Verein führen. In solchen Fällen lohnt sich die frühzeitige Beiziehung eines auf Vereinsrecht spezialisierten Rechtsanwalts, um Ausschlussverfahren rechtssicher zu gestalten und Anfechtungsrisiken zu minimieren.
Professionalle Beratung setzt an zwei Zeitpunkten an: Einerseits bei der erstmaligen Gestaltung der rechtlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen eines Vereins. Wer hier investiert, spart langfristig meist weitaus mehr als die erstmaligen Setup-Kosten ausmachen. Andererseits kann Beratung im Konfliktfall, also nach Auftreten eines spezifischen Anlassfalls, geboten sein. Auch hier gilt, dass eine Problemlösung umso schneller und kostengünstiger möglich ist, je umsichtiger das rechtliche Rahmenwerk des Vereins aufgesetzt und je frühzeitiger Beratung in Anspruch genommen wurde.
Kontakt zu Vereinsanwalt Mag. Dorian Schmelz
Häufige Fragen zur Vereinsmitgliedschaft
Die Vereinsfreiheit schützt das Recht von Vereinen, ihre Mitglieder selbst auszuwählen. Statuten dürfen sogar vorsehen, dass Aufnahmeanträge ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden können. Ein Anspruch, in einem Verein seiner Wahl aufgenommen zu werden, besteht daher im Allgemeinen nicht. Es bestehen jedoch Ausnahmen von diesem Grundsatz: So dürfen bspw Vereine mit Monopolstellung die Aufnahme von Beitrittswerbern nicht willkürlich verweigern, weil den Letzteren schlichtweg die Ausweichmöglichkeit auf andere vergleichbare Vereine fehlt.
Ja, unter bestimmten Voraussetzungen. Bei einem typischen Schüler- oder Jugendverein kann der Beitritt eine geringfügige Angelegenheit des täglichen Lebens darstellen, zu der ein mündiger Minderjähriger (also ein Teenager ab 14) selbständig berechtigt ist. Sind Beitritt oder Mitgliedschaft mit altersinadäquaten finanziellen Lasten verbunden, ist zusätzlich die Zustimmung eines Erziehungsberechtigten erforderlich.
Tagesmitgliedschaften sind gesetzlich nicht ausdrücklich verboten, denn das Vereinsgesetz sieht weder eine Mindest- noch eine Höchstdauer der Mitgliedschaft vor. Allerdings sollte es eine nicht verpönte sachliche Grundlage für Erwerb und Beendigung einer derart kurzen Mitgliedschaft vorliegen, darf doch die Tagesmitgliedschaft nicht dazu dienen, gewerbe-, abgaben- oder sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften zu umgehen. Genau an dieser zweiten Voraussetzung scheitert das Modell in der Praxis oft. Behörden und Gerichte prüfen in praxi, ob sich hinter dem Mitgliedschaftsmodell nicht in Wahrheit ein Gewerbebetrieb verbirgt. Steuerlich werden Beiträge für Tagesmitgliedschaften außerdem regelmäßig wie gewöhnliche Eintrittsgelder behandelt und nicht als echte Mitgliedsbeiträge, sodass sie der Körperschaftsteuer unterliegen können.
Die Mitglieder eines Vereins werden nicht im Zentralen Vereinsregister erfasst, sodass Außenstehende keine Möglichkeit haben, die Mitglieder eines Vereins einfach ausfindig zu machen. Innerhalb eines Vereins ist jedoch das Leitungsorgan verpflichtet, ein Mitgliederverzeichnis zu führen und aktuell zu halten. (Jedenfalls) Außenstehende haben allerdings kein Recht darauf, derartige Mitgliederverzeichnisse einzusehen.
Der Austritt aus einem Verein besteht in einer einseitigen Willenserklärung des betroffenen Mitglieds, die dem Verein zuzugehen hat. Die Statuten eines Vereins können den Austritt, dem kein wichtiger Grund zugrunde liegt, an die Einhaltung von Fristen und Terminen binden. Schweigen Statuten dazu, ist ein Austritt jederzeit möglich.