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Streitschlichtung im Verein. Wenn es hitzig hergeht.

Kurz erklärt

Jeder Verein muss in seinen Statuten eine Schlichtungseinrichtung vorsehen, deren Aufgabe es ist, Streitigkeiten zu schlichten, die ihre Ursache im Vereinsverhältnis haben. Bevor aktuelle oder ehemalige Vereinsmitglieder, Organwalter oder auch der Verein selbst wegen einer Streitigkeit aus dem Vereinsverhältnis ein staatliches Gericht anrufen dürfen, müssen sie zuerst diese vereinsinterne Schlichtungseinrichtung befassen; diese Vorgabe dient nicht nur der Entlastung der staatlichen Gerichte, sondern ist auch vom Gedanken getragen, dass die den Verein bildenden Personen oftmals besser dazu geeignet sind, tragfähige Lösungen zu finden, die ein künftiges Zusammenwirken ermöglichen. Gerade wenn es zwischen den Konfliktparteien hitzig hergeht, zeigt sich der Wert einer internen Schlichtungsstelle, die Emotionen herausnimmt, bevor ein Gericht eingeschaltet wird.

Direkt zum Thema: Was ist die Schlichtungseinrichtung? | Schlichtungseinrichtung vs. Schiedsgericht | Welche Streitigkeiten sind betroffen? | Statutarische Regelungen | Zusammensetzung & Bestellung | Ablauf des Verfahrens | Verhältnis zu staatlichen Gerichten | Exkurs: Beschlussanfechtung | Wann brauche ich anwaltliche Unterstützung? | Häufige Fragen

Das Wesen der Schlichtungseinrichtung

Die Schlichtungseinrichtung ist eine zwingende, organähnliche Einrichtung, die jeder Verein in seinen Statuten vorzusehen hat – zu den gesetzlichen Vereinsorganen zählt sie gleichwohl nicht. Ungeachtet dessen verpflichtet § 8 Abs 1 VerG jeden Verein, eine solche Stelle einzurichten.

Warum verlangt der Gesetzgeber diese vereinsinterne Vorstufe? Tragend sind im Wesentlichen drei einander ergänzende Überlegungen. Ein erster, ökonomisch nachvollziehbarer Gedanke ist die Entlastung der staatlichen Gerichte; für sich allein vermag er die Regelung allerdings nicht zu tragen, weil vergleichbare Pflichten einer internen Konfliktlösungseinrichtung im sonstigen Gesellschaftsrecht fehlen. Gewichtiger ist der zweite Gesichtspunkt der Privatautonomie und Vereinsdemokratie: Vereinsinterne Schlichter kennen die Strukturen, Gepflogenheiten und handelnden Personen und können deshalb oft rascher und kostengünstiger zu einer Lösung beitragen als ein externes Gericht. Hinzu tritt ein dritter, praktisch bedeutsamer Aspekt, nämlich die Entschärfung der Abgrenzungsfrage zwischen privatrechtlichen und rein vereinsinternen Streitigkeiten, die beide in einem ersten Schritt innerhalb des Vereins einem Lösungsversuch zugeführt werden sollen.

Schlichtungseinrichtung vs Schiedsgericht

Eine Schlichtungseinrichtung im Sinn des VerG und ein echtes Schiedsgericht im Sinn der §§ 577 ff ZPO sind verwandte, aber keineswegs deckungsgleiche Institutionen; sie unterscheiden sich vor allem in Funktion und Wirkung. Die Schlichtungseinrichtung vermittelt zwischen den Parteien und erarbeitet einen Lösungsvorschlag, dem sich die Parteien unterwerfen können, während ein echtes Schiedsgericht eine verbindliche Entscheidung gleich einem staatlichen Gericht fällt. Ein Schiedsgericht vermag einen Streit also derart zu lösen, dass es eine mit staatlicher Zwangsgewalt durchsetzbare Entscheidung trifft. Eine Schlichtungseinrichtung kann demgegenüber bloß einen Schlichtungsversuch unternehmen.

Viele Vereinsstatuten vermengen die Begriffe des „Schiedsgerichts" und der „Schlichtungseinrichtung". Für die Beurteilung, was im Anlassfall tatsächlich vorliegt, ist nicht der verwendete Terminus maßgeblich, sondern die inhaltliche Ausgestaltung sowie die Einhaltung der Schriftform, die für das wirksame Zustandekommen einer Schiedsklausel erforderlich ist. Bereits an dieser Formvorschrift scheitert es im Regelfall.

Praxistipp: Wird eine nach § 8 VerG eingerichtete Schlichtungseinrichtung in den Statuten fälschlich als „Schiedsgericht" bezeichnet, verliert sie dadurch nicht ihren Charakter als Schlichtungseinrichtung. Juristisch ist die irreführende Bezeichnung unerheblich, sofern bei materieller Betrachtung eine Schlichtungseinrichtung vorliegt.

Zuständigkeit der Schlichtungseinrichtung

Die Schlichtungseinrichtung ist für zwei grundlegend verschiedene Kategorien von Streitigkeiten zuständig. Zum einen für privatrechtliche Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis, also Auseinandersetzungen, die einer Klärung durch die Zivilgerichte grundsätzlich zugänglich sind (etwa ein Schadenersatzanspruch, den ein Vereinsmitglied gegenüber dem Verein geltend macht). Zum anderen soll sie bloße Vereinsstreitigkeiten einem Lösungsversuch zuführen, also Fragen, die einer Entscheidung durch die Zivilgerichte ihrem Wesen nach nicht zugänglich sind (etwa, welches Mitglied des Tennisvereins im Hochsommer in der prallen Mittagssonne und welches bei lauer Abendtemperatur spielen darf, wenn die Nachfrage nach Plätzen das Angebot übersteigt).

In beiden Fällen kommt es für die Zuständigkeit darauf an, ob die Zugehörigkeit der Streitparteien zum Verein eine denknotwendige Voraussetzung des Anspruchs bildet. Anders gewendet: Hätte die strittige Frage überhaupt auftreten können, wäre eine der Parteien nicht Vereinsmitglied? Ist das zu bejahen, muss die Schlichtungseinrichtung angerufen werden, ehe die staatlichen Gerichte bemüht werden, soweit dies überhaupt möglich ist. Das kann auch ehemalige Vereinsmitglieder treffen, die im Zeitpunkt der angestrebten Streitlösung dem Verein gar nicht mehr angehören.

Der Schlichtungspflicht unterliegen insbesondere die Anfechtung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung oder des Leitungsorgans, Streitigkeiten über Mitgliedsbeiträge und sonstige vermögenswerte Leistungen aus der Mitgliedschaft, Entgeltansprüche eines ehemaligen Vereinsfunktionärs aus seiner Funktionärstätigkeit, Schadenersatzansprüche des Vereins gegen ein ehemaliges Vorstandsmitglied sowie Ansprüche wegen Diskriminierung eines Mitglieds durch den Verein.

Praxistipp: Ob eine Streitigkeit der Schlichtungspflicht unterliegt, lässt sich mit einer Kontrollfrage prüfen: Wäre der Konflikt auch ohne die Vereinsmitgliedschaft denkbar? Nur wenn die Mitgliedschaft für den Anspruch denknotwendige Voraussetzung ist, muss zunächst die vereinsinterne Schlichtung durchlaufen werden.

Statutarische Regelungen

Zwingend haben die Statuten festzulegen, dass Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis vor der Schlichtungseinrichtung auszutragen sind, und überdies Zusammensetzung und Bestellungsart ihrer Mitglieder unter Bedachtnahme auf deren Unbefangenheit zu regeln (§ 8 Abs 2 VerG). Wer sich auf diese Mindestinhalte beschränkt, verfügt zwar über gesetzeskonforme Statuten, steht im Streitfall aber vor zahlreichen offenen Fragen. Empfehlenswert ist deshalb eine genauere Ausgestaltung: Besteht die Schlichtungseinrichtung dauerhaft oder wird sie ad hoc eingesetzt? Wie wird sie angerufen? Ist eine mündliche Verhandlung vorgesehen oder genügt ein Aktenverfahren? Wird ein Protokoll geführt?

Praxistipp: Übernehmen Sie keine fremden Statutenvorlagen ungeprüft. In der anwaltlichen Praxis sieht man beispielsweise immer wieder Kleinstvereine, die die Formulierung der Musterstatuten des Bundesministers für Inneres, wonach die Schlichtungseinrichtung aus drei Vereinsmitgliedern besteht, einfach übernehmen. Die Konstituierung der Schlichtungseinrichtung kann diesfalls bereits daran scheitern, dass der Verein nicht über ausreichend (zumal unbefangene) Mitglieder verfügt, um jemals eine Schlichtungseinrichtung gehörig zu besetzen.

Anrufung und Zusammensetzung der Schlichtungseinrichtung

Wie die Schlichtungseinrichtung anzurufen ist, sollten die Statuten klar vorgeben. Fehlen statutarische Regelungen, empfiehlt sich ein schriftliches, per Einschreiben dokumentiertes Anrufungsschreiben an das Leitungsorgan – oder unmittelbar an den oder die Schlichter, wenn der Konflikt gerade mit dem Leitungsorgan besteht. Mit einer statutenkonformen Anrufung beginnt die Sechsmonatsfrist zu laufen, nach deren Ablauf der staatliche Rechtsweg unabhängig vom Verfahrensstand offensteht.

Praxistipp: Die Sechsmonatsfrist beginnt nur bei statutenkonformer Anrufung zu laufen. Eine Anrufung an die falsche Stelle oder ohne den statutarisch geforderten Schlichter-Vorschlag setzt die Frist nicht in Gang. Im Zweifel sollten daher sicherheitshalber alle in Betracht kommenden Adressaten parallel schriftlich verständigt werden.

Wie viele Mitglieder die Schlichtungseinrichtung zählt, bestimmen die Statuten. Das Gesetz sieht weder eine Mindest-, noch eine Maximalanzahl vor.Praktisch bewährt haben sich Gremien aus drei oder fünf Personen, bei denen jede Streitpartei ein bis zwei Mitglieder, die sich sodann auf einen Vorsitzenden einigen benennt.

Auch zur Frage der Qualifikation von Mitgliedern der Schlichtungseinrichtung schweigt der Gesetzgeber weitgehend. Soweit die Statuten nicht höhere Anforderungen stellen, genügt es, dass die Schlichter unbefangen sind. Jedenfalls befangen sind Leitungsorganmitglieder des selbst streitbeteiligten Vereins sowie Personen, die an der strittigen Entscheidung mitgewirkt haben. Eine besondere fachliche Qualifikation der Schlichter ist nicht zwingend, kann aber statutarisch verlangt werden.

Zwei Formen der Schlichtungseinrichtung sind zu entscheiden: Bei der Dauerlösung wird ein permanentes Gremium für eine Funktionsperiode bestellt; es ist rascher einsatzbereit und lässt weniger Streit über die Besetzung erwarten. Die Anlasslösung konstituiert die Schlichtungsstelle demgegenüber erst im Einzelfall – das ist passgenauer, aber mit Vorlaufzeit und einem gewissen Kooperationsbedarf verbunden.

Ablauf des Schlichtungsverfahrens

Der Gesetzgeber überlässt die Ausgestaltung des Verfahrens weitgehend den Statuten. Die gesetzlichen Vorgaben sind bescheiden - die Schlichter haben unbefangen zu sein und müssen den Streitparteien Gehör gewähren. Alles Weitere obliegt der vertraglichen Gestaltung der Gründer bzw Mitglieder.

Typischerweise durchläuft ein Schlichtungsverfahren gleichwohl mehreren aufeinander aufbauende Phasen: Am Anfang steht die Anrufung der Schlichtungseinrichtung. Die antragstellende Partei richtet ein Schreiben an die Gegenseite, in dem sie den Sachverhalt, ihr Begehren und einen Vorschlag für die Schlichtungsmitglieder darlegt; zugleich fordert sie die Gegenseite auf, binnen Frist ihrerseits Mitglieder zu benennen. Es folgt die Konstituierung, bei der sich die benannten Mitglieder auf einen Vorsitzenden einigen und das Verfahren eingeleitet wird. Kernstück ist sodann das beiderseitige Gehör; beide Seiten erhalten Gelegenheit, ihren Standpunkt darzulegen und auf das Vorbringen der Gegenseite zu erwidern, wobei eine mündliche Verhandlung nicht zwingend vorgeschrieben ist. Den Abschluss bildet der Einigungsvorschlag, den die Schlichtungseinrichtung erarbeitet und den Parteien kommuniziert. Wie dieser zu gestalten ist, sollten wiederum die Statuten näher bschreiben. 

Praxistipp: Verfahren vor vereinsinternen Schlichtungseinrichtungen genügen in der Praxis häufig nicht den hohen rechtsstaatlichen Standards österreichischer Gerichtsverfahren. Am Erfordernis, die Schlichtungseinrichtung dennoch zu befassen, ändert das im Regelfall nichts – es sei denn, die Schlichter sind nicht unbefangen oder gewähren einer Partei (oder gar beiden) kein Gehör.

Verhältnis zu den staatlichen Gerichten

Der staatliche Rechtsweg steht für privatrechtliche Streitigkeiten in zwei Fällen offen: nach Abschluss des Schlichtungsverfahrens (unabhängig von dessen Ausgang) oder nach Ablauf der sechsmonatigen, statutarisch weder verlängerbaren noch verkürzbaren Frist ab ordnungsgemäßer Anrufung. Für reine Vereinsstreitigkeiten bleibt der Rechtsweg demgegenüber stets verschlossen.

An das Schlichtungsergebnis ist das angerufene Gericht in keiner Weise gebunden. Es prüft die Streitfrage vielmehr von Grund auf neu, etwa ob ein Beschluss rechtmäßig zustande gekommen ist oder ein Mitglied tatsächlich mit Beiträgen im Verzug ist.

Ist eine Klage ohne vorherige Schlichtung zulässig? Im Regelfall nicht. Die neuere Rechtsprechung wertet die fehlende Vorschlichtung als vorläufige Unzulässigkeit des Rechtswegs, die in jedem Verfahrensstadium von Amts wegen wahrzunehmen ist und zur Zurückweisung der Klage führt. Ausnahmsweise muss die sechsmonatige Schlichtungsfrist aber dann nicht abgewartet werden, wenn grobe strukturelle Mängel vorliegen, die das Abwarten der Frist zu einem sinnentleerten Formalismus verkommen lassen. Das kann etwa der Fall sein, wenn sich die andere Streitpartei dem Schlichtungsverfahren gänzlich verweigert oder evident befangene Personen der Schlichtungseinrichtung angehören.

Einstweilige Verfügungen kann die Schlichtungseinrichtung mangels exekutiver Gewalt nicht erlassen. Wer raschen Rechtsschutz benötigt, darf und muss sich unmittelbar an die staatlichen Gerichte wenden.

Anfechtung von Vereinsbeschlüssen

Die Anfechtung von Vereinsbeschlüssen zählt zu den häufigsten Anlässen eines Schlichtungsverfahrens, sodass es lohnt, diese im Speziellen zu betrachten.

Beschlüsse bspw der Mitgliederversammlung oder des Leitungsorgans können an formellen oder materiellen, also inhaltlichen, Mängeln leiden. Formell mangelhaft ist bspw ein Beschluss der Mitgliederversammlung, der in einer zu spät einberufenen Versammlung gefasst wird (dh unter Außerachtlassung der Einberufungsfristen) oder von einer Mitgliederversammlung, an der nicht die erforderliche Anzahl an Mitgliedern teilgenommen hat. Materiell mangelhaft wäre bspw ein Beschluss der Mitgliederversammlung, demzufolge der Verein Tätigkeiten entfalten soll, die entweder nicht von den Statuten gedeckt oder gar gesetzwidrig sind.

Sind Beschlüsse mit formellen oder inhaltlichen Mängeln beschwert, können sie entweder nichtig oder (bloß) anfechtbar sein. Nichtigkeit bedeutet, dass der Beschluss von Anfang an unwirksam ist und nicht erst durch eine gerichtliche Entscheidung„vernichtet" werden muss; sie kann zeitlich unbefristet festgestellt werden und liegt vor, wenn Inhalt oder Zweck des verletzten Gesetzes oder die guten Sitten dies gebieten. Anfechtbarkeit bedeutet demgegenüber, dass der Beschluss zunächst wirksam ist, aber binnen eines Jahres ab Beschlussfassung gerichtlich aufgehoben werden kann; in diese Kategorie fällt die Mehrzahl mangelhafter Beschlüsse.

Wie gerade angemerkt, besteht für die Anfechtung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung - sofern diese nicht ausnahmsweise nichtig sind - eine einjährige Frist (§ 7 VerG). Diese kann mit der bis zu sechsmonatigen Schlichtungspflicht des § 8 VerG kollidieren. Mit anderen Worten ist es denkbar, dass bei Einhaltung der sechsmonatigen Frist für einen Schlichtungsversuch die einjährige Beschlussanfechtungsfrist abläuft. Die Rechtsprechung löst dies wie folgt: Ist der Beschluss im Anfechtungszeitpunkt noch revidierbar, ist zuerst die Schlichtungseinrichtung zu befassen. Droht dabei die Jahresfrist abzulaufen, kann die Anrufung der Schlichtungseinrichtung ausnahmsweise unzumutbar und eine unmittelbare Klage zulässig sein.

Wann sollten Sie anwaltliche Unterstützung hinzuziehen?

Der Streit über die Zuteilung von Tennisplätzen an Mitglieder des Ballsportvereins oder über die Bestimmung der Siegerin einer technischen Kür im Eiskunstsportverein mag die betroffenen Personen emotional belasten, ist aber letztlich nur von beschränkt juristischem Gehalt. Anwaltliche Unterstützung in solch bloßen Vereinsstreitigkeiten ist möglich, wird sich aber zumeist auf prozessuale Ratschläge beschränken.

Anderes gilt, wenn privatrechtliche Streitigkeiten vorliegen, indem etwa ein Verein von seinem ehemaligen Leitungsorgan Schadenersatz begehrt oder Vereinsmitglieder Beschlüsse der Mitgliederversammlung anfechten möchten. In derartigen Fällen treffen formale und inhaltliche Fragestellungen aufeinander, die rechtlichen Schwerpunkt aufweisen. In diesen Fällen kann die Beiziehung eines auf Vereinsrecht spezialisierten Rechtsanwalts nicht nur dazu beitragen, das bisweilen mäßige juristische Niveau des Schlichtungsverfahrens anzuheben, sondern auch dazu, endgültige Lösungen zu finden, die die zeit- und kostenintensive Anrufung staatlicher Gerichte entbehrlich macht.

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Häufige Fragen zu Streitigkeiten im Verein

Sind eine Schlichtungseinrichtung und ein Schiedsgericht dasselbe?

Nein. Vereine müssen eine Schlichtungseinrichtung vorsehen, nicht aber ein echtes Schiedsgericht im Sinn der §§ 577 ff ZPO, wenngleich eine Schlichtungseinrichtung freiwillig als Schiedsgericht ausgestaltet werden kann. Der Unterschied zwischen beiden Konzepten ist erheblich: Während eine Schlichtungseinrichtung - nomen est omen - Streitigkeiten schlichten soll, kann ein echtes Schiedsgericht eine mit staatlichem Zwang exekutierbare Entscheidung fällen.

Welche Streitigkeiten gehören vor eine Schlichtungseinrichtung?

Alle privatrechtlichen Streitigkeiten, die in der Mitgliedschaft wurzeln, sind in einem ersten Schritt einem vereinsinternen Schlichtungsversuch zuzuführen, ehe die ordentlichen Gerichte angerufen werden können. Nicht darunter fallen jedoch Streitigkeiten zwischen Vereinsmitgliedern, die auch dann entstanden wären, wenn die beiden Parteien nicht - in diesem Fall: eher zufällig - Vereinsmitglieder gewesen wären.

Kann eine Schlichtungseinrichtung einstweilige Verfügungen erlassen?

Die Erlassung einstweiliger Verfügungen fällt nicht in die Zuständigkeit von Schlichtungseinrichtungen; das ist bereits deshalb konsequent, weil eine Schlichtungseinrichtung Konflikte schlichten, nicht aber exekutierbare Entscheidungen fällen soll. Wer also vorläufigen Rechtsschutz in Form einer einstweiligen Verfügung sucht, kann und muss sich insofern sofort an die staatlichen Gerichte wenden.

Muss auch ein ausgetretenes Mitglied die Schlichtungseinrichtung anrufen?

Sofern der den Gegenstand einer Auseinandersetzung bildende Anspruch aus der früheren Mitgliedschaft stammt, sind auch bereits ausgeschiedene Mitglieder berechtigt und verpflichtet, die Schlichtungseinrichtung eines Vereins anzurufen, ehe sie vor staatliche Gerichte ziehen.

Was passiert, wenn die Gegenseite ein Schlichtungsverfahren boykottiert?

Verweigert die Gegenseite jede Mitwirkung an einem Schlichtungsverfahren, etwa indem sie ihr Recht, ein Mitglied einer mehrköpfigen Schlichtungseinrichtung zu nominieren, nicht ausübt, kann ein sechsmonatiges Zuwarten nicht zugemutet werden, sodass staatliche Gerichte sogleich angerufen werden können. Die Schlichtung eines Streits ist letztlich nur dann erfolgversprechend, wenn beide Streitteile zumindest ein Mindestmaß an Mitwirkung zeigen.